426 XXXI.
21.
Die Gehaltsordnung.
Jeder elatmäßige Beamte hat bei befriedigender Dienstleistung und tadelfreiem Verhalten
Aussicht auf regelmäßiges Vorrücken bis zum Höchstbetrag des Gehalts (§ 17 Ziffer 1),
welcher für die von ihm bekleidete Stelle festgesetzt ist.
Das Nähere hierüber, einschließlich der Gehalts= und Zulagebeträge und der Zulagefristen,
bestimmt das Gesetz über die Gehaltsordnung.
8 22.
Auspruch auf Wohnnugsgeld.
Jeder etatmäßige Beamte, welcher das Diensteinkommen wesentlich in der Form von
Gehalt bezieht, hat Anspruch auf das geordnete Wohnungsgeld (§ 17 Ziffer 2).
Der Betrag des Wohnungsgelds richtet sich einerseits nach der Dienstklasse, welcher die
Amtsstelle des Beamten angehört, anderseits nach der Ortsklasse, welcher die Gemeinde
(Gemarkung) des dienstlichen Wohnsitzes des Beamten zugewiesen ist.
8 23.
Einsluß der Versetzung auf das Wohnnugsgeld.
Wird ein Beamter ohne sein Verschulden auf eine einer niedrigeren Dienstklasse zugewiesene
Amtsstelle versetzt, so verbleibt ihm der Anspruch auf das der bisherigen Stellung entsprechende
Wohnungsgeld.
In den übrigen Fällen der Versetzung des Beamten auf eine geringere Amtsstelle sowie
in allen Fällen der Versetzung an einen andern Ort erlischt der Anspruch auf den der bis-
herigen Amtsstelle oder dem bisherigen dienstlichen Wohnsitz entsprechenden Betrag des Wohnungs-
gelds mit dem Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Diensteinkommens (Gehalts) der bis-
herigen Stelle aufhört.
8 24.
Anschlagsmäßiger Betrag des Wohnungsgelds.
Das Wohnungsgeld wird in den Einkommensanschlag mit dem für die erste Ortsklasse
festgesetzten Betrag der für die Amtsstelle des Beamten maßgebenden Dienstklasse aufgenommen.
§ 25.
Dienstzulagen.
Als Dienstzulagen (§ 17 Ziffer 3) gelten diejenigen regelmäßig wiederkehrenden Bezüge
eines etatmäßigen Beamten, welche demselben für den Hauptdienst neben dem geordneten
Gehalt, dem Wohnungsgeld und den etwaigen sonstigen Bezügen aus besonderen Gründen
verliehen werden.
Die Dienstzulage ist, soweit sie nicht einen Bestandteil des Einkommensanschlags bildet
(§ 18 Absatz 3), widerruflich.