Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 427 
8 26. 
Nebengchalt. 
Als Nebengehalt (§ 17 Ziffer 7) gelten die regelmäßig wiederkehrenden aus einer Staats- 
oder Staatsanstaltenkasse fließenden Bezüge eines Beamten, welche für die Besorgung eines 
demselben übertragenen, von seinem Hauptdienst unabhängigen staatlichen Nebenamtes 
bewilligt werden 
Der Nebengehalt ist widerruflich. 
§ 27. 
Dienstwohnungen. 
Solange ein etatmäßiger Beamter eine Dienstwohnung innehat, wird ein dem Wohnungs- 
geld der betreffenden Dienst= und Ortsklasse gleichktommender Betrag als Mietzins zurückbehalten. 
Die einem Beamten überlassene Dienstwohnung verliert diese Eigenschaft mit dem Tage, 
an welchem der Beamte aus der Amtsstelle ausscheidet oder stirbt oder an welchem die Ver- 
setzung in den Ruhestand in Wirksamkeit tritt. In diesem Falle ist die Wohnung von dem 
Beamten, seiner Familie oder seinen Erben binnen einer durch die zuständige Behörde festzu- 
setzenden angemessenen Frist zu räumen; es kann aber alsdann die Dienstwohnung dem 
Beamten oder seiner Familie vorübergehend als Mietwohnung gegen einen in der Höhe des 
Wohnungsgelds zu berechnenden Mietzins belassen werden 
Für etatmäßige Beamte, welche nach § 22 keinen Anspruch auf Wohnungsgeld haben, 
ist in den vorbezeichneten Fällen der für die betreffende Dienst= und Ortsklasse festgesetzte 
Betrag des Wohnungsgelds maßgebend. 
8 28. 
Entschädigungen für Dienstaufwand. 
Die Bestimmungen über die den Beamten zu gewährenden Vergütungen des Aufwandes 
für auswärtige Dienstgeschäfte und für Umzugskosten (§ 17 Ziffer 6) werden durch besonderes 
Gesetz geregelt. 
Vierter Abschnitt. 
Die Versetzung in den Ruhestand. 
8 29. 
Voraussetzungen der Zurnhesetzung im allgemeinen. 
Ein etatmäßiger Beamter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entwender 
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt hat oder 
2. wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder 
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden ist. Die Dienstunfähigkeit kann ohne weiteres 
angenommen werden, wenn ein Beamter seit einem Jahr durch Krankheit von der 
Versehung seines Amtes abgehalten ist.
	        
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