XXXI. 429
Bezirke keine Gelegenheit mehr besteht, ferner aus sonstigen triftigen Gründen die diplomatischen
Vertreter, die Direktoren und Mitglieder der Ministerien, die Vorstände der Zentralmittelstellen
und sonstiger zentraler Landesbehörden, der Oberstaatsanwalt und die Beamten des Geheimen
Kabinetts in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
§ 34.
Anspruch auf Ruhegehalt.
Ein etatmäßiger Beamter, welcher nach einer Dienstzeit (vergleiche §§ 37 ff.) von wenig-
stens zehn Jahren in den Ruhestand versetzt wird, hat, sofern diese Maßnahme nicht in einem
durch eigenes schweres Verschulden herbeigeführten Leiden ihren Grund hat, Anspruch auf
lebenslänglichen Ruhegehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit tritt der Anspruch auf Ruhegehalt ein,
wenn die Zurnhesetzung entweder
1. auf Grund der §§ 32 und 33, oder
2. wegen einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung erfolgt ist, welche
sich der Beamte erweislich bei Ausübung seines Dienstes oder aus Veraulassung des-
selben ohne eigenes Verschulden zugezogen hat.
§ 35.
Betrag des Ruhegehalts.
Der Ruhegehalt bemißt sich nach dem für den Beamten bei seiner Zuruhesetzung maß.-
gebenden Einkommensanschlag (§ 18) und der Gesamtdienstzeit (§§ 37 bis 41), die der Beamte
als solcher bei seiner Zuruhesetzung zurückgelegt hat.
Der Ruhegehalt beträgt nach Vollendung des zehnten Dienstjahres fünfunddreißig vom
Hundert des Einkommensanschlags und steigt von da an für jedes weitere vollendete halbe
Dienstjahr um acht Zehntel vom Hundert bis zu einem Höchstsatze von fünfundsiebenzig vom
Hundert des Einkommensanschlags. Bei der mit Anspruch auf Ruhegehalt erfolgenden Zuruhe-
setzung vor vollendetem zehnten Dienstjahr (§ 34 Absatz 2 Ziffer 2) beträgt der Ruhegehalt
fünfunddreißig vom Hundert des Einkommensanschlags.
Als Einkommensanschlag wird der letzte vor der Zuruhesetzung des Beamten urkundlich
festgestellte Anschlag (§ 20) zugrunde gelegt. Für Beamte, die bei der Zuruhesetzung den auf
ihrer Amtsstelle erreichbaren Höchstgehalt noch nicht beziehen, wird dem letzten urkundlich
festgestellten Einkommensanschlag von der nächsten noch nicht anerfallenen Zulage derjenige
Teilbetrag zugeschlagen, der dem abgelaufenen, auf volle Halbjahre abzurundenden Teil der
Zulagefrist entspricht.
Bei der einstweiligen Zuruhesetzung auf Grund der §§ 32 und 33 beträgt der Ruhe-
gehalt in den ersten zwei Jahren nach Aufhören der Dienstbezüge fünfundsiebenzig vom
Hundert des Einkommensanschlags im Sinne des Absatz 3; für eine längere Dauer des einst-
weiligen Ruhestandes wird der Ruhegehalt nach Absatz 2 bemessen, jedoch mindestens auf den
Betrag von fünfzig vom Hundert des Einkommensanschlags festgesetzt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908.