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g 36.
Aufrechnung anderweitiger Bezüge auf den Ruhegehalt.
Hat der zuruhegesetzte Beamte aus einem früheren öffentlichen Dienste einen Anspruch
auf Ruhegehalt, Wartegeld oder dergleichen, so werden diese Bezüge auf den nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu bemessenden Ruhegehalt aufgerechnet.
Als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt neben dem Militärdienst die
Verwendung als Beamter oder in einer sonst einem Beamten übertragenen Tätigkeit beim
Reich, einem anderen Staate, einer Kirche, einer Gemeinde oder einem Kommunalverbande
sowie bei einer Haus= und Hofverwaltung des Landesherrn oder eines Mitgliedes des Groß-
herzoglichen Hauses.
Für die Militärpensionen der im staatlichen Dienste wiederverwendeten Offiziere ein-
schließlich der Sanitätsoffiziere sowie der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der
Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen gelten die besonderen reichsgesetzlichen
Bestimmungen.
* 37.
Maßgebende Dienstzeit im allgemeinen.
Für den Anspruch auf Ruhegehalt kommt die gesammte im Beamtenverhältnisse (6 1
Absatz 1) zugebrachte Zeit in Anrechnung.
Für den Begiun des Beamtenverhältnisses ist regelmäßig die erste eidliche Verpflichtung
des Beamten maßgebend, vorbehaltlich jedoch des Nachweises, daß der wirkliche Eintritt in den
staatlichen Dienst früher oder später stattgefunden hat.
Nicht eingerechnet wird die Dienstzeit, welche der Beamte im staatlichen Dienste
zugebracht hat:
1. vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres,
2. nach der Eröffnung der Entschließung über die erfolgte Zuruhesetzung, sofern nicht in
dieser Entschließung der spätere Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amte als maß-
gebend erklärt ist,
3. während einer Beurlaubung, welche fortlaufend mindestens ein Jahr andauerte.
Aurechunng der Militärdienstzeit.
Der im staatlichen Dienste zugebrachten Dienstzeit wird die Zeit des aktiven Militär-
dienstes im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen,
sowie die Zeit eines früheren aktiven Militärdienstes in einem zum Reiche gehörigen Staate
hinzugerechnet.
Diese Zeit kommt, soweit sie in die Dauer eines Krieges fällt und bei einem mobilen
oder Ersatztruppenteil abgeleistet ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, im übrigen aber nur
insoweit zur Anrechnung, als sie in die Zeit nach vollendetem zwanzigsten Lebensjahr fällt.
Zur Dauer der wirklichen Dienstzeit wird für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter
im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine, bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der
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