Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 131 
Armee eines zum Reiche gehörigen Staates teilgenommen hat, ein Jahr hinzugerechnet, wobei 
die für Reichsbeamte in solcher Lage geltenden Bestimmungen gleichmäßig Anwendung finden. 
l 39. 
Anrechunng sonstiger Dienstzeit. 
Als Dienstzeit wird auch diejenige Zeit gerechnet, während welcher ein Beamter sich nach 
Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres 
im einstweiligen Ruhestande (§§ 32 und 33), oder 
2. im Dienste des Reichs, oder 
3. im inländischen öffentlichen Schuldienste in der Eigenschaft als Volksschullehrer oder 
im inländischen Kirchendienste oder im inländischen Gendarmeriedienste befunden hat. 
In den beiden letzten Fällen (Ziffer 2 und 3) wird nur diejenige Zeit berücksichtigt, 
welche nach den für den betreffenden Dienst maßgebenden Bestimmungen bei der Zuruhesetzung 
anzurechnen ist. 
— 
8 40. 
Möglichkeit der Aurechnung sonstiger Dienstzeit. 
In die Dienstzeit kann ganz oder teilweise die Zeit eingerechnet werden, während welcher 
der Beamte nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahrs 
I. im Dienste eines anderen zum Reiche gehörigen Staates oder auch eines dem Reiche 
nicht angehörigen Staates, oder 
2. im Dienste von Gemeinden und anderen kommunalen Verbänden, von öffentlichen 
Korporationen, von Haus= und Hofverwaltungen des Landesherrn und der Mitglieder 
des Großherzoglichen Hauses oder außerhalb des Landes im Dienste einer Kirche sich 
befunden hat, oder 
3. als Rechtsanwalt, Arzt, Tierarzt oder außerhalb des Landes als Notar tätig war, oder 
1. eine praktische Beschäftigung außerhalb des staatlichen Dienstes ausübte, sofern und 
soweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung im staatlichen Dienst behufs 
der Vorbildung vorgeschrieben, herkömmlich oder von besonderm Nutzen für den staat- 
lichen Dienst war, 
5. vor Aufnahme in das Beamtenverhältuis unnnterbrochen im staatlichen Dienst tätig 
war, insofern er ständig und hauptsächlich mit Dienstverrichtungen betraut gewesen 
ist, die nach dem Gehaltstarif Beamten übertragen zu werden pflegen. 
Zur Einrechnung ist in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 landesherrliche Genehmigung, 
im Falle der Ziffer 5 die Genehmigung des zuständigen Ministeriums mit Zustimmung des 
Finanzministeriums erforderlich. Die Einrechnung kann dem Beamten schon bei der Anstellung 
zugesichert werden. 
— 
68.
	        
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