434 XXXI.
Ein früherer Zeitpunkt für das Aufhören der Zahlung des seitherigen Diensteinkommens
kann nur mit Zustimmung des Beamten, ein späterer jedoch auch in der Eutschließung über
die Versetzung in den Ruhestand festgesetzt werden.
8 48.
Aufrundung.
Ergeben sich bei der Berechnung des Ruhe= oder Unterstützungsgehalts Bruchteile einer
Mark, so sind dieselben auf eine volle Mark aufzurunden.
8 49.
Wiederaustellung der im Ruhestand befindlichen Beamten.
Ein gemäß §8 32 oder 33 in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamler ist verpflichtet,
auf Anfordern der zuständigen Dienstbehörde wieder ein Amt zu übernehmen, sofern die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Beamte gemäß § 5 ohne seine Zustimmung von
der unmittelbar vor der Zuruhesetzung bekleideten Amtsstelle auf das ihm angebotene Amt
versetzt werden kann.
Dies findet auch auf die nach § 29 Ziffer 2 in den Ruhestand versetzten Beamten Amwendung,
sofern sie wieder dienstfähig geworden sind.
Der Beamte ist verpflichtet, die ihm übertragene Amtsstelle innerhalb dreier Monate von
dem Tage an gerechnet, an welchem ihm die Wiederanstellung eröffnet wurde, anzutreten.
§ 50.
Erlöschen des Ruhegehalts.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts erlischt, wenn der Bezugsberechtigte
1. infolge eines strafgerichtlichen oder Disziplinarerkenntnisses aus dem staatlichen Dieuste
ausscheidet, oder
2. im inländischen staatlichen Dienste wieder etatmäßig angestellt wird, oder
3.z sich weigert, eine ihm gemäß § 49 angebotene Amtsstelle zu übernehmen.
§ 51.
Ruhen des Ruhegehalts.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht:
1. wenn der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz ohne Genehmigung der Regierung außerhalb
des Reichsgebiets verlegt bis zur Rückverlegung desselben, oder bis zur nachträglichen
Erwirkung der Genehmigung, oder
. wenn derselbe die deutsche Reichsangehörigkeit verliert bis zur etwaigen Wiedererlangung
derselben, oder
solange derselbe, abgesehen von dem in § 50 Ziffer 2 bezeichneten Falle, aus der
Verwendung im inländischen staatlichen Dienste oder in einem anderen öffentlichen
Dienste (§ 36 Absatz 2) ein Einkommen oder einen Warte= oder Ruhegehalt bezieht,
V
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