Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

434 XXXI. 
Ein früherer Zeitpunkt für das Aufhören der Zahlung des seitherigen Diensteinkommens 
kann nur mit Zustimmung des Beamten, ein späterer jedoch auch in der Eutschließung über 
die Versetzung in den Ruhestand festgesetzt werden. 
8 48. 
Aufrundung. 
Ergeben sich bei der Berechnung des Ruhe= oder Unterstützungsgehalts Bruchteile einer 
Mark, so sind dieselben auf eine volle Mark aufzurunden. 
8 49. 
Wiederaustellung der im Ruhestand befindlichen Beamten. 
Ein gemäß §8 32 oder 33 in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamler ist verpflichtet, 
auf Anfordern der zuständigen Dienstbehörde wieder ein Amt zu übernehmen, sofern die 
Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Beamte gemäß § 5 ohne seine Zustimmung von 
der unmittelbar vor der Zuruhesetzung bekleideten Amtsstelle auf das ihm angebotene Amt 
versetzt werden kann. 
Dies findet auch auf die nach § 29 Ziffer 2 in den Ruhestand versetzten Beamten Amwendung, 
sofern sie wieder dienstfähig geworden sind. 
Der Beamte ist verpflichtet, die ihm übertragene Amtsstelle innerhalb dreier Monate von 
dem Tage an gerechnet, an welchem ihm die Wiederanstellung eröffnet wurde, anzutreten. 
§ 50. 
Erlöschen des Ruhegehalts. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts erlischt, wenn der Bezugsberechtigte 
1. infolge eines strafgerichtlichen oder Disziplinarerkenntnisses aus dem staatlichen Dieuste 
ausscheidet, oder 
2. im inländischen staatlichen Dienste wieder etatmäßig angestellt wird, oder 
3.z sich weigert, eine ihm gemäß § 49 angebotene Amtsstelle zu übernehmen. 
§ 51. 
Ruhen des Ruhegehalts. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 
1. wenn der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz ohne Genehmigung der Regierung außerhalb 
des Reichsgebiets verlegt bis zur Rückverlegung desselben, oder bis zur nachträglichen 
Erwirkung der Genehmigung, oder 
. wenn derselbe die deutsche Reichsangehörigkeit verliert bis zur etwaigen Wiedererlangung 
derselben, oder 
solange derselbe, abgesehen von dem in § 50 Ziffer 2 bezeichneten Falle, aus der 
Verwendung im inländischen staatlichen Dienste oder in einem anderen öffentlichen 
Dienste (§ 36 Absatz 2) ein Einkommen oder einen Warte= oder Ruhegehalt bezieht, 
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