Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 435 
insoweit dessen Betrag zusammen mit dem früher festgesetzten staatlichen Ruhegehalt 
den Einkommensanschlag um mehr als zehn vom Hundert übersteigt, der für den 
Beamten bei seiner Zuruhesetzung maßgebend war oder den er nach und nach auf der 
ihm vor seiner Zuruhesetzung übertragenen Amtsstelle hätte erreichen können, sofern 
er die Zeit seiner Wiederverwendung darauf zugebracht hätte, 
wenn derselbe die Rechtsanwaltschaft ausübt, und zwar nach Ablauf von zwei Jahren 
von der Eintragung als Rechtsanwalt an bis zur Löschung dieses Eintrags. 
Die in Ziffer 3 bezeichnete Wirkung knüpft sich nur an die Verwendung zu solcher 
Tätigkeit, welche sonst einem Beamten übertragen zu werden pflegt. 
*n 
8 52. 
Zeitpunkt für den Eintrikt des Erlöschens, des Ruhens und der Wiedergewährung eines Ruhegchalts. 
Das Erlöschen, das Ruhen und die Wiedergewährung des Ruhegehalts in den Fällen 
der §§ 50 und 51 tritt mit dem Beginne desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche 
Veränderung nach sich ziehende Ereignis folgt. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts erlischt aber im Falle des Ausscheidens eines 
Beamten aus dem staatlichen Dienste infolge eines strafgerichtlichen oder Disziplinarerkenntnisses 
(§ 50 Ziffer 1), sobald dieses Erkenntnis vollzugsreif geworden ist, im Falle der etatmäßigen 
Wiederanstellung eines Beamten im inländischen staatlichen Dienste (§ 50 Ziffer 2) mit dem 
Tage des Dienstantritts auf der etatmäßigen Stelle. 
Das gänzliche oder teilweise Ruhen des Ruhegehalts in den Fällen des § 51 Ziffer 3 
tritt mit dem Tage ein, mit dem die Gesamtbezüge des Beamten den ohne Kürzung des 
Ruhegehalts zulässigen Höchstbetrag übersteigen. 
8 53. 
Zuständigkeit zur Versetzung in den Ruhestand. 
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt hinsichtlich der durch landesherrliche Entschließung 
angestellten Beamten durch den Landesherrun, im übrigen durch das zuständige Ministerium. 
§ 54. 
Zuständigkeit zur Gewährung des Ruhe= und Unterstützungsgehalts. 
Soweit nicht die bezügliche Entschließung durch Gesetz oder Verordnung dem Landesherrn 
vorbehalten ist, erfolgt die Entschließung darüber, ob und in welchem Betrage einem Beamten 
ein Ruhe= oder Unterstützungsgehalt zu bewilligen sei und ob die Voraussetzungen für das 
Erlöschen, Ruhen und die Wiedergewährung desselben vorliegen, durch das zuständige Mini- 
sterium in Gemeinschaft mit dem Finanzministerium.
	        
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