436 XXXI.
Fünfter Abschnitt.
Die Hinterbliebenenversorgung.
I. Der Sterbegehalt.
§ 55.
Anspruch auf Sterbegehalt im allgemeinen.
Die Hinterbliebenen eines etatmäßigen Beamten erhalten während der auf den Todestag
folgenden drei Monate den vollen Betrag des von dem Beamten bezogenen Gehalts und
Wohnungsgelds und der etwa verliehenen Dienstzulage als Sterbegehalt.
Aus wandelbaren Bezügen wird ein Sterbegehalt nur dann gewährt, wenn sie einen
Bestandteil des Einkommensanschlags (§ 18) gebildet haben.
Hinterbliebene eines Beamten, welcher im Zeitpunkt des Todes Ruhegehalt bezog, erhalten
als Sterbegehalt den dreimonatlichen Betrag des Ruhegehalts.
§ 56.
Bezugsberechtigte und -befähigte Hinterbliebene.
Als Hinterbliebene im Sinne des vorstehenden Paragraphen gelten die Witwe und die
ehelichen Kinder des Beamten.
In Ermangelung auspruchsberechtigter Hinterbliebener kann der Sterbegehalt ganz oder
teilweise auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Eltern, Großeltern, Geschwister,
Geschwisterkinder, Enkel, Aldoptiv-, Stief= oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit
hinterläßt oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der
Beerdigung zu decken.
§97.
Soust zulässiger Sterbegehalt.
Den in § 56 bezeichneten Angehörigen eines nichtetatmäßigen Beamten, dessen Amt seine
ganze Zeit und Kraft erfordert hat, kann beim Zutreffen der im zweiten Absatz des § 56
bezeichueten Voraussetzungen ein Sterbegehalt in dem einmonatlichen Betrag des von dem
Beamten bezogenen Diensteinkommens, Nuhegehalts oder Unterstützungsgehalts bewilligt werden.
8 58.
Entscheidung über Gewährung des Sterbegehalts.
Für die Frage, an wen die Zahlung des Sterbegehalts rechtsgültig zu leisten und wie
derselbe unter mehrere Anspruchsberechtigte oder gemäß § 56 Absatz 2 und §57 in Betracht
kommende Beteiligte zu verteilen sei, ist die Bestimmung des zuständigen Ministeriums mit
Ausschluß des Rechtswegs maßgebend.
Der Sterbegehalt bildet keinen Bestandteil der Verlassenschaft des Verstorbenen.