Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

436 XXXI. 
Fünfter Abschnitt. 
Die Hinterbliebenenversorgung. 
I. Der Sterbegehalt. 
§ 55. 
Anspruch auf Sterbegehalt im allgemeinen. 
Die Hinterbliebenen eines etatmäßigen Beamten erhalten während der auf den Todestag 
folgenden drei Monate den vollen Betrag des von dem Beamten bezogenen Gehalts und 
Wohnungsgelds und der etwa verliehenen Dienstzulage als Sterbegehalt. 
Aus wandelbaren Bezügen wird ein Sterbegehalt nur dann gewährt, wenn sie einen 
Bestandteil des Einkommensanschlags (§ 18) gebildet haben. 
Hinterbliebene eines Beamten, welcher im Zeitpunkt des Todes Ruhegehalt bezog, erhalten 
als Sterbegehalt den dreimonatlichen Betrag des Ruhegehalts. 
§ 56. 
Bezugsberechtigte und -befähigte Hinterbliebene. 
Als Hinterbliebene im Sinne des vorstehenden Paragraphen gelten die Witwe und die 
ehelichen Kinder des Beamten. 
In Ermangelung auspruchsberechtigter Hinterbliebener kann der Sterbegehalt ganz oder 
teilweise auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Eltern, Großeltern, Geschwister, 
Geschwisterkinder, Enkel, Aldoptiv-, Stief= oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit 
hinterläßt oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der 
Beerdigung zu decken. 
§97. 
Soust zulässiger Sterbegehalt. 
Den in § 56 bezeichneten Angehörigen eines nichtetatmäßigen Beamten, dessen Amt seine 
ganze Zeit und Kraft erfordert hat, kann beim Zutreffen der im zweiten Absatz des § 56 
bezeichueten Voraussetzungen ein Sterbegehalt in dem einmonatlichen Betrag des von dem 
Beamten bezogenen Diensteinkommens, Nuhegehalts oder Unterstützungsgehalts bewilligt werden. 
8 58. 
Entscheidung über Gewährung des Sterbegehalts. 
Für die Frage, an wen die Zahlung des Sterbegehalts rechtsgültig zu leisten und wie 
derselbe unter mehrere Anspruchsberechtigte oder gemäß § 56 Absatz 2 und §57 in Betracht 
kommende Beteiligte zu verteilen sei, ist die Bestimmung des zuständigen Ministeriums mit 
Ausschluß des Rechtswegs maßgebend. 
Der Sterbegehalt bildet keinen Bestandteil der Verlassenschaft des Verstorbenen.
	        
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