Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 439 
Gründe der Billigkeit und des Bedürfnisses ein Versorgungsgehalt bis zu den gesetzlichen 
Beträgen in widerruflicher Weise verwilligt werden. 
Der Versorgungsgehalt darf in diesem Fall im ganzgen den Betrag von fünfunddreißig 
vom Hundert des letzten für den Beamten urkundlich festgestellten Einkommensauschlags nebst 
etwaigem Zuschlag nach § 61 Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen. 
866. 
Aufrechnung sonstiger Versorgungsgehalte. 
Hat ein Beamter aus einem früheren öffentlichen Dienste (§ 36 Absatz 2) einen Ver- 
sorgungsgehalt für seine Hinterbliebenen erdient, so wird der Betrag desselben auf den nach 
den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berechnenden Versorgungsgehalt aufgerechnet. 
§ 67. 
Nuhen des Versorgungsgehalts. 
Findet eine zum Bezug von Versorgungsgehalt berechtigte Witwe eine Anstellung oder 
eine Verwendung im staatlichen oder in einem anderen öffentlichen Dienste (§ 36 Absatz 2), 
die sonst einem Beamten übertragen zu werden pflegt, so werden die ihr hieraus zukommenden 
Bezüge einschließlich eines aus solchem Dienstverhältnis etwa erdienten Ruhegehalts, insoweit 
sie den Betrag von tausend Mark übersteigen, im hälftigen Betrage auf das ihr zukommende 
Witwengeld aufgerechnet. 
8 68. 
Kürzung des Versorgungsgehalts. 
Der Versorgungsgehalt darf im ganzen den Betrag des Ruhegehalts nicht übersteigen, 
zu dessen Bezug der Beamte am Todestag berechtigt gewesen ist, beziehungsweise nach § 34 
Absatz 2 Ziffer 2 im Fall der Zuruhesetzung berechtigt gewesen wäre. 
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird sowohl das Witwen= wie das Waisengeld ver- 
hältnismäßig gekürzt; wenn in der Folge Bezugsberechtigte ausscheiden, so ist das Witwen- 
und Waisengeld der übrigen Berechtigten vom Beginn des nächsten Monats an innerhalb der 
gesetzlichen Grenzen verhältnismäßig zu erhöhen. 
869. 
Auferundung der Beträge. 
Bruchteile, welche sich bei Festsetzung der jährlichen Bezüge eines Empfangsberechtigten 
an Versorgungsgehalt ergeben, werden — unbeschadet der Vorschrift des 8 68 — für eine 
volle Mark angenommen. 
8 70. 
Beginn und Ende der Zahlung. 
Die Zahlung des Versorgungsgehalts beginnt für die vorhandenen bezugsberechtigten 
Hinterbliebenen mit dem Tage nach dem Tode des Beamten, für nachgeborene eheliche Kinder 
mit dem Tage der Geburt. 
Sie endigt mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Bezugsberechtigung aufhört. 
69.
	        
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