Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 45 
Vor der Verhängung einer fünf Mark übersteigenden Geldstrafe und einer sonstigen 
Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte 
Verletzung seiner Dienstpflicht zu äußern, sofern nicht die Ordnungsstrafe schon vorher für 
den Fall der bestimmt bezeichneten Verfehlung angedroht war. 
Die Verhängung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe der Gründe durch schriftliche 
Verfügung oder zu Protokoll. 
Über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen 
und über das Beschwerdeverfahren werden, soweit erforderlich, nähere Bestimmungen im 
Verordnungswege erlassen. 
IV. Zuständigkeit und Verfahren bei der Strafversetzung und 
Dienstentlassung. 
8 88. 
Zuständigkeit im allgemeinen. 
Zur Verhängung der Strafversetzung und Dienstentlassung ist zuständig: 
1. hinsichtlich der landesherrlich angestellten Beamten der Disziplinarhof, 
2. hinsichtlich der behördlich angestellten etatmäßigen Beamten das denselben vorgesetzte 
Ministerium. 
8 809. 
Zusammensetzung des Disziplinarhofs. 
Der Disziplinarhof besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die 
Mitglieder müssen ein Staatsamt, mindestens fünf derselben ein Richteramt bekleiden. Durch 
die Geschäftsordnung wird bestimmt, in welcher Reihenfolge die Mitglieder des Disziplinar- 
hofs an den Verhandlungen teilzunehmen haben. 
Bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen 
haben sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden mitzuwirken. Vier Mitglieder müssen 
zu den ein Richteramt bekleidenden Beamten gehören. 
Die Mitglieder des Disziplinarhofs und die erforderlichen Stellvertreter werden vom 
Landesherrn auf die Dauer von 3 Jahren ernannt. 
Hinsichtlich der Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarhofs finden 
die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Entscheidung erteilt 
endgültig der Disziplinarhof. 
8 90. 
Verfahren vor dem Disziplinarhof. 
Der Disziplinarhof entscheidet in erster und einziger Instanz mit Ausschluß von Rechts- 
mitteln, vorbehaltlich des landesherrlichen Begnadigungsrechts. 
Der Entscheidung des Disziplinarhofs hat ein förmliches Disziplinarverfahren voraus- 
zugehen, welches in einer schriftlichen Voruntersuchung und in einer mündlichen Verhandlung 
besteht und auf das die Bestimmungen der nachstehenden §§ 91 bis 108 Anwendung finden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 19/#8. 70
	        
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