Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

46 XXTXI. 
§ 91. 
Einleitung des Disziplinarverfahreus. 
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wird von dem zuständigen Ministerium verfügt. 
Dasselbe ernennt den die Voruntersuchung führenden Beamten und denjenigen Beamten, 
welcher im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahr- 
zunehmen hat. 
Ist Gefahr im Verzuge, so können auch vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens 
von den vorgesetzten Behörden und Beamten Untersuchungshandlungen zur Sicherung des 
Beweises vorgenommen werden. 
§ 92. 
Die Vornutersuchung. 
Auf die zu führende Voruntersuchung finden die 88 185 bis 187, 188 Absatz 2, 189 
bis 194 und 195 Absatz 1 und 2 der Strafprozeßordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Statt eines Gerichtsschreibers kann ein sonstiger beeidigter Protokollführer in den 
Fällen der §§ 185 und 186 der Strafprozeßordnung herangezogen werden. 
2. Die Voruntersuchung ist soweit auszudehnen, als es nach dem Befinden des unter- 
suchungsführenden Beamten zur allseitigen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung 
erforderlich ist; zu diesem Zwecke werden die Beweise erhoben, insbesondere die Zeugen 
und Sachverständigen, nach Befinden eidlich, vernommen. 
3. Dem untersuchungsführenden Beamten steht die Befugnis zur Beschlagnahme und 
Durchsicht (§ÖS 94 bis 111 der Strafprozeßordnung), nicht aber zur Verhaftung und 
vorläufigen Festnahme (§§ 112 bis 132 der Strafprozeßordnung) zu. 
§ 93. 
Abschluß der Voruntersuchung und Vorlage aus Ministerium. 
Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der erhobenen 
Beweismittel mitzuteilen. Darauf werden die Akten mit dem Antrage des Beamten der 
Staatsanwaltschaft dem zuständigen Ministerium vorgelegt. 
— 
S 
8 94. 
Einstellung des Verfahrens. Verhäugung einer Ordunngsstrafe. 
Das Ministerium kann mit Rücksicht auf das Ergebnis der Vornntersuchung das Ver- 
fahren einstellen und geeignetenfalls eine Ordnungsstrafe verhängen. 
Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen zu unter- 
stützenden Beschlusses. 
§ 95. 
Wiederanfnahme nach statigehnbter Einstellung. 
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungstat- 
sachen ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraums von 5 Jahren, vom 
Tage des Einstellungsbeschlusses an, zulässig.
	        
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