Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 7 
8 9. 
Einstellung im Falle freiwilligen Dicustaustritts. 
Sucht der Angeschuldigte um Entlassung aus dem staatlichen Dienste nach und wird 
diesem Ansuchen gemäß § 6 entsprochen, so ist das Disziplinarverfahren einzustellen. 
Die Kosten des Disziplinarverfahrens sowie der etwa angeordneten einstweiligen Ver- 
wallung der Amtsstelle fallen dem freiwillig ausscheidenden Beamten zur Last. 
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zulässig. 
§5 97. 
Anklageschrift. Verteidigung des Augeklagten. 
Beschließt das zuständige Ministerium die Verweisung der Sache vor den Disziplinarhof, 
so wird der Angeklagte nach Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzu- 
fertigenden Anklageschrift unter abschriftlicher Mitteilung der letzteren in eine von dem Vor- 
sitzenden des Disziplinarhofs zu bestimmende Sitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. 
Der Angeklagte kann sich nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 138 und 139 der 
Strafprozeßordnung des Veistands eines Verteidigers bedienen. Dem letzteren ist die Einsicht 
der Vornntersuchungsakten zu gestatten. 
8 98. 
Erscheinen und Vertretung des Augeklagten in der mündlichen Verhaudlung. 
Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeklagte nicht erschienen ist; 
derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt oder eine andere als Verteidiger zuzulassende 
Person (§ 97 Absatz 2) vertreten lassen. Dem Disziplinarhofe steht es übrigeus jederzeit zu, 
das persönliche Erscheinen des Angeklagten unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem 
Auobleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden. 
8 99. 
Ausschluß der Sffentlichkeit. 
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag des Beamten der Staats- 
anwaltschaft oder des Angeklagten kann jedoch die Offentlichkeit vom Disziplinarhofe beschlossen 
werden. Auch wenn die Offentlichkeit nicht beschlossen wird, können nach dem Ermessen des 
Vorsitzenden einzelne Personen als Zuhörer zugelassen werden. 
8 100. 
Gang der mündlichen Verhandlung. 
Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anklageschrift von dem 
Beamten der Staatsanwaltschaft vorgetragen. 
70.
	        
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