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V. Disziplinarverfahren hinsichtlich der im Ruhestand befindlichen
Beamten, der im staatlichen Dienste stehenden Personen ohne Beamten-
eigenschaft und der vormaligen Beamten.
110.
Diziplinarverfahren gegen Beamte im Ruhestand.
Die Vorschriften über die Disziplinarbestrafung gelten auch in Ansehung der im Ruhe-
stand befindlichen Beamten, sofern sie die ihnen obliegenden dienstlichen Pflichten verletzt haben.
Jedoch ist in Fällen, wo gegen einen im Amte befindlichen Beamten auf Strafversetzung zu
erkennen wäre, gegen den im Ruhestand befindlichen Beamten auf Minderung des Ruhegehalts
bis zur Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Betrags zu erkennen.
§ 111.
Ordnungsstrafverfahren gegen die ohne Beamteneigenschaft im staatlichen Dienst stehenden Personen und
gegen vormalige Beamte.
Die Vorschriften über die Ordnungsstrafen gelten auch in Ansehung solcher Personen,
welche, ohne Beamte im Sinne dieses Gesetzes zu sein (8 1 Absatz 1), in einem Dienstver-
hältnisse zum Staate stehen.
Gegen Beamte und gegen die im ersten Absatz bezeichneten Personen, welche aus dem
stantlichen Dienste ausgeschieden sind, kann, wenn sie sich einer Verletzung des Amtsgeheimnisses
(§ 9) schuldig machen, auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses durch die vormals
zuständige Dienstbehörde eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
VI. Die vorläufige Amtsenthebung.
112.
Voraussetzungen der Amtsenthebung.
Durch die zuständige Dienstbehörde kann die vorläufige Amtsenthebung eines Beamten
verfügt werden, wenn und solange gegen deuselben ein strafgerichtliches Verfahren oder ein
Verfahren auf Eutfernung aus dem Amt oder dem staatlichen Dienste im Verwaltungs= oder
Disziplinarwege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
113.
Wirkungen der Amtsenthebung.
Während der vorläufigen Amtsenthebung ist vom Diensteinkommen des Beamten durch
Verfügung der zuständigen Dienstbehörde soviel innezubehalten, als zur Deckung der Kosten
des eingeleiteten Verfahrens (ausgenommen das strafgerichtliche) und der etwa angeordneten
Stellvertretung voraussichtlich erforderlich ist.
Der innebehaltene Betrag darf die Hälfte des Diensteinkommens, soweit dasselbe aus
Gehalt, Wohnungsgeld und Dienstzulage besteht, nicht übersteigen.