Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

454 XXXI. 
Falle der Wiederanstellung auf eine andere, auch geringere Amtsstelle mit den in 
§ 81 bezeichneten Vermögensnachteilen zu versetzen. Als Ruhegehalt sind dem Beamten 
in diesem Falle diejenigen Bezüge zu gewähren, welche er bei einer am Tage der 
Eröffnung der Entscheidung eintretenden Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 
gemäß § 35 Absatz 4 anzusprechen hätte, sofern übrigens der Regierung die 
Befugnis zur Versetzung auf eine geringere Amtsstelle eingeräumt ist, nur zwei 
Drittel dieser Bezüge. 
7. (Zu § 89). Der Disziplinarhof für die richterlichen Beamten wird beim Oberlandes- 
gericht gebildet. Derselbe besteht aus dem Präsidenten und acht weitern Mitgliedern des 
Gerichtshofs, welche nebst den erforderlichen Stellvertretern für jedes Geschäftsjahr nach Maß- 
gabe der Vorschriften in den §§ 62, 63 und 121 des Gerichtsverfassungsgesetzes im voraus 
zu bezeichnen sind. Bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung haben sieben Mitglieder 
einschließlich des Vorsitzenden mitzuwirken. 
8. (Zu § 91.) Der die Voruntersuchung führende Beamte wird vom Disziplinarhof 
ernannt. 
9. (Zu § 112.) Die vorläufige Amtsenthebung eines richterlichen Beamten kann nur 
mit Zustimmung des Disziplinarhofs in einer Besetzung mit fünf Mitgliedern einschließlich 
des Vorsitzenden erfolgen. 
8 118. 
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs. 
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs gelten als richterliche Beamte im Sinne 
dieses Gesetzes; auf dieselben finden die Bestimmungen des 8 117 mit folgenden Maßgaben 
Anwendung: 
1. Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs kann in den Fällen des § 117 Ziffer 1 
auch auf eine seiner Berufsbildung entsprechende Verwaltungsstelle versetzt werden, sofern 
damit eine Zurücksetzung im Range und eine Schmälerung im Diensteinkommen (§ 5) nicht 
verbunden ist. 
2. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs tritt als Disziplinargericht der in 
§ 89 dieses Gesetzes bezeichnete Disziplinarhof in Wirksamkeit. Letzterem kommt auch die 
richterliche Entscheidung in den die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs berührenden Fällen 
des § 117 Ziffer 4 zu. 
3. Die hinsichtlich der im § 117 bezeichneten Richter dem Justizministerium zukommenden 
Obliegenheiten und Befugnisse werden hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs 
vom Ministerium des Innern wahrgenommen. 
8 119. 
Die Mitglieder und Beamten der Oberrechnungskammer. 
Auf die Mitglieder und Beamten der Oberrechnungskammer findet das Gesetz mit 
folgenden Maßgaben Anwendung:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.