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Falle der Wiederanstellung auf eine andere, auch geringere Amtsstelle mit den in
§ 81 bezeichneten Vermögensnachteilen zu versetzen. Als Ruhegehalt sind dem Beamten
in diesem Falle diejenigen Bezüge zu gewähren, welche er bei einer am Tage der
Eröffnung der Entscheidung eintretenden Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
gemäß § 35 Absatz 4 anzusprechen hätte, sofern übrigens der Regierung die
Befugnis zur Versetzung auf eine geringere Amtsstelle eingeräumt ist, nur zwei
Drittel dieser Bezüge.
7. (Zu § 89). Der Disziplinarhof für die richterlichen Beamten wird beim Oberlandes-
gericht gebildet. Derselbe besteht aus dem Präsidenten und acht weitern Mitgliedern des
Gerichtshofs, welche nebst den erforderlichen Stellvertretern für jedes Geschäftsjahr nach Maß-
gabe der Vorschriften in den §§ 62, 63 und 121 des Gerichtsverfassungsgesetzes im voraus
zu bezeichnen sind. Bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung haben sieben Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden mitzuwirken.
8. (Zu § 91.) Der die Voruntersuchung führende Beamte wird vom Disziplinarhof
ernannt.
9. (Zu § 112.) Die vorläufige Amtsenthebung eines richterlichen Beamten kann nur
mit Zustimmung des Disziplinarhofs in einer Besetzung mit fünf Mitgliedern einschließlich
des Vorsitzenden erfolgen.
8 118.
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs.
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs gelten als richterliche Beamte im Sinne
dieses Gesetzes; auf dieselben finden die Bestimmungen des 8 117 mit folgenden Maßgaben
Anwendung:
1. Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs kann in den Fällen des § 117 Ziffer 1
auch auf eine seiner Berufsbildung entsprechende Verwaltungsstelle versetzt werden, sofern
damit eine Zurücksetzung im Range und eine Schmälerung im Diensteinkommen (§ 5) nicht
verbunden ist.
2. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs tritt als Disziplinargericht der in
§ 89 dieses Gesetzes bezeichnete Disziplinarhof in Wirksamkeit. Letzterem kommt auch die
richterliche Entscheidung in den die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs berührenden Fällen
des § 117 Ziffer 4 zu.
3. Die hinsichtlich der im § 117 bezeichneten Richter dem Justizministerium zukommenden
Obliegenheiten und Befugnisse werden hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs
vom Ministerium des Innern wahrgenommen.
8 119.
Die Mitglieder und Beamten der Oberrechnungskammer.
Auf die Mitglieder und Beamten der Oberrechnungskammer findet das Gesetz mit
folgenden Maßgaben Anwendung: