Nr. XXXII. 457
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 19. August 1908.
Juhalt.
Gesetz: die Verlegung der Landesgrenze gegen die Schweiz bei Leopoldshöhe betreffend.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe betressend; des Mini-
steriums der Finanzen: die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1901 und 1905 beziehungsweise 1905
und 1906 betresfend.
Gesetz.
(Vom 21. Juli 1908.)
Die Verlegung der Landesgrenze gegen die Schweiz bei Leopoldshöhe betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen
wie folgt:
81.
Der zwischen Baden und der Schweiz am 21. Dezember 1906 abgeschlossene, in der
Anlage abgedruckte Staatsvertrag über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe
wird genehmigt. "7“ —
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Vertrags wird der Teil schweizerischen
Gebiets, der nach Artikel 1 des im § 1 bezeichneten Vertrags von der Schweiz an Baden
abgetreten wird, mit dem badischen Staatsgebiete auf immer vereinigt und der Gemarkung
Weil im dermaligen Amtsbezirk Lörrach zugeteilt.
§ 3.
Mit dem gleichen Zeitpunkte scheidet der Teil badischen Gebiets, der nach Artikel II des
im §8 1 bezeichneten Vertrags von Baden an die Schweiz abgetreten wird, aus dem badischen
Staatsgebiet aus.
84.
In dem im § 2 bezeichneten schweizerischen Gebietsteile treten bei seiner Vereinigung
mit dem badischen Staatsgebiet alle badischen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungs-
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