XXXIII. 465
Wo mehrere Vertreter und Ersatzmänner zu wählen sind, werden in dem einen
Wahlgange alle Vertreter und in dem anderen alle Ersatzmänner gewählt.
Über jede dieser Wahlen ist ein besonderes Protokoll zu führen“
6.
In § 23 wird als letzter Absatz hinzugefügt:
„In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind vorstehende Bestimmungen siungemäß
anzuwenden.“
7.
In § 6 Absatz 2 wird folgende weitere Bestimmung eingefügt:
„Bei Wahlbezirken, in denen nach § 9 Absatz 2 mehrere weltliche Mitglieder
(Vertreter) und Ersatzmänner gewählt sind, richtet sich die Reihenfolge des Eintritts
der Ersatzmänner nach der Höhe der Stimmenzahl, die den einzelnen Ersatzmännern
bei der Wahl zugefallen ist; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.“
8.
In §24 Absatz 3 wird hinter „Mitglieder des Stiftungsrates seines Wohnortes“ beigefügt:
„beziehungsweise Pfarrbezirks.“
In § 25 wird das Wort „Kirchengemeinden“ durch die Worte:
„Pfarr= und Kuratiebezirken“
ersetzt.
10.
In § 26 wird als letzter Absatz hinzugefügt:
„In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind vorstehende Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden.“
11.
Der § 27 kommt mit zugehöriger Überschrift in Wegfall.
12.
In § 29 Absatz 6 werden die Worte:
„die Geistlichen der Dompfarrei“"
gestrichen.
strich 13.
In § 29 Absatz 1 und 7 wird jeweils das Wort „Kapitel“ durch das Wort „Dekanat“ ersetzt.
14.
In § 66 Absatz 2 am Schlusse wird das Wort „Kammer“ ersetzt durch das Wort:
„Kirchensteuervertretung“.
Freiburg, den 8 Juli 1908.
— Thomas.