Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIII. 467 
86. 
Die Mitglieder der Kirchensteuervertretung werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 
Für jedes geistliche und weltliche Mitglied wird zugleich ein Ersatzmann gewählt, der 
eintritt, wenn das Mitglied die Wahl ablehnt, freiwillig oder wegen Verlustes der Wählbarkeit 
austritt, stirbt, oder wenn dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist. Bei Wahlbezirken, 
in denen nach § 9 Absatz 2 mehrere weltliche Mitglieder (Vertreter) und Ersatzmänner gewählt 
sind, richtet sich die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzmänner nach der Höhe der Stimmenzahl, 
die den einzelnen Ersatzmännern bei der Wahl zugefallen ist; bei gleicher Stimmenzahl ent- 
scheidet das Los. 
Die allgemeine Neuwahl zur Kirchensteuervertretung findet erst auf besondere Anordnung 
des Erzbischöflichen Ordinariates statt. 
Eine alsbaldige Ersatzwahl für ein einzelnes abgegangenes Mitglied, für welches ein 
Ersatzmann nicht vorhanden ist, muß dann stattfinden, wenn andernfalls das gesetzlich gebotene 
Verhältnis der Zahl der weltlichen Mitglieder zu jener der geistlichen Mitglieder (Artikel 6 
des Gesetzes) gestört wäre. 
In diesem Falle kann die Kirchenstenervertretung, bevor die Ersatzwahl vorgenommen ist, 
nicht einberufen werden; dagegen wird eine im Laufe befindliche Tagung nicht unterbrochen. 
87. 
Die Mitglieder der Kirchensteuervertretung sind verpflichtet, die kirchlichen Interessen in 
der gesamten Erzdiöcese badischen Anteils zu wahren und nach ihrer eigenen überzengung 
abzustimmen. 
Sie sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
8B. 
Die Mitglieder der Kirchensteucrvertretung beziehen Tagegelder und Ersatz des Fahrgeldes 
aus allgemeinen Kirchensteuermitteln. 
Die Tagegelder werden von der Kirchensteuervertretung festgesetzt. 
§ 9. 
Zur Wahl der weltlichen Vertreter werden die Pfarr= und Kuratiebezirke des Landes „½ 
in die aus der Anlage 4 ersichtlichen 28 Wahlbezirke eingeteilt. Für Pfarreien und Kuratien 
die in der Folgezeit neu errichtet werden, wird die Einreihung in die Wahlbezirke — soweit 
mötig — jeweils vor der nächstfolgenden Neuwahl zur Kirchensteuervertretung bekannt gegeben. 
Die gewählten Mitglieder der für die Pfarr= und Kuratiebezirke (nicht für einzelne 
Filialorte) bestellten Stiftungsräte wählen in den Wahlbezirken 1 bis 25 je einen Vertreter 
und einen Ersatzmann, in den Wahlbezirken 26 und 27 je zwei und im Wahlbezirk 28 je 
drei Vertreter und Ersatzmänner. 
Zur Wahl der geistlichen Vertreter werden die in der Anlage aufgeführten acht Wahl- Anl 
bezirke gebildet. 2½ 
Die Geistlichen jedes dieser Wahlbezirke wählen je einen Vertreter und einen Ersatzmann.
	        
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