Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

468 XXXIII. 
II. 
Bestellung der Mitglieder der Kirchensteuervertretung (Wahlordunng). 
a. Allgemeines. 
10. 
Für die Wahl der geistlichen und der weltlichen Delegierten bestimmt das Erzbischöfliche 
Ordinariat für jeden Wahlbezirk einen Wahlkommissär. 
Nach vollzogener Wahl wird den gewählten geistlichen und weltlichen Vertretern und 
Ersatzmännern seitens des Erzbischöflichen Ordinariates Nachricht von ihrer Wahl zugefertigt. 
b. Bestimmungen über die Wahl der weltlichen Mitglieder. — Wählbarkeit. 
8 11. 
Zu weltlichen Vertretern und Ersatzmännern wählbar sind Laien, welche zum Stiftungs- 
rate wählbar sind (§ 3 Eingang und Ziffer 1 der Verordnung vom 26. November 1890, 
die Bestellung der Stiftungsräte u. s. w. betreffend). 
Die Mitglieder der Stiftungsräte sind verpflichtet, bei der Wahl ihr Augenmerk auf 
Männer von bewährter kirchlicher Gesinnung, Einsicht und Erfahrung zu richten. 
Jeder Austretende ist wieder wählbar. 
Vornahme der Wahl in den eingelnen Stiftungsräten. 
812. 
Das Erzbischöfliche Ordinariat setzt beim Ausschreiben der Wahl den Tag fest, an welchem 
im ganzen Lande die Wahlen von den gewählten Mitgliedern der Stiftungsräte vollzogen 
werden müssen. 
Das Ausschreiben der Wahl wird im Erzbischöflichen Anzeigeblatt veröffentlicht und den 
Wahlkommissären außerdem besonders mitgeteilt. 
Die Wahlkommissäre haben spätestens in der zweiten Woche vor dem Wahltage die ein- 
zelnen Stiftungsräte auf die Einhaltung des vom Erzüiischöflichen Ordinariate festgesetzten 
Wahltages hinzuweisen. 
Die Wahlkommissäre und die Vorsitzenden der Stiftungsräte sind für die richtige Ein 
haltung des Wahltages verantwortlich. 
13. 
Die Wahl erfolgt im einzelnen Stiftungsrate in einer Sitzung, zu welcher alle — auch 
die nicht wahlberechtigten — Mitglieder einzeln unter Angabe des Gegenstandes der Tages- 
ordnung spätestens drei Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Beurkundung über den 
ordnungsmäßigen Vollzug der Einladung ist zu den Wahlakten zu bringen.
	        
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