Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIII. 469 
8 14. 
Die Wahl geschieht durch geheime Stimmabgabe der gewählten Mitglieder des Stiftungs— 
rates; die gesetzlichen Mitglieder (Ortsgeistlicher und katholischer Bürgermeister beziehungsweise 
dienstältestes katholisches Gemeinderatsmitglied) sind nicht wahlberechtigt. 
Wenn bei Pfarrbezirken, welche sich über mehrere Orte erstrecken, die gewählten Mitglieder 
des Stiftungsrates am Pfarrorte nicht aus gemeinsamer Wahl sämtlicher Kirchengemeinde- 
genossen hervorgegangen sind und auch sonst am Pfarrorte ein Stiftungsrat, in welchem die 
Filialisten durch gewählte (beziehungsweise abgeordnete) Mitglieder vertreten sind, nicht vor- 
handen ist, so müssen zu der Sitzung des Stiftungsrates am Pfarrorte, in welcher die Wahl 
stattfindet, auch die gewählten Mitglieder der Stiftungsräte derjenigen Filialorte, die im 
Stiftungsrate am Pfarrorte nicht vertreten sind, behufs gemeinsamer Vornahme der Wahl 
eingeladen werden. 
Die Stimmzzettel sind verdeckt abzugeben und dürfen weder von verschiedenfarbigem Papier 
noch sonst mit äußeren Kennzeichen versehen sein. 
Der Vorgeschlageue muß mit seinem Familien= und mit seinem Vornamen, mit seinem 
Wohnort, sowie mit der Benennung, durch die er von Anderen gleichen Namens an seinem 
Wohnorte unterschieden wird, so bezeichnet sein, daß kein Mißverständnis entsteht (§ 13 
Absatz 2 der Wahlordnung für die Wahlen zur Kirchengemeindevertretung vom 12. Mai 1890.) 
15. 
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Über alle Zweifel und 
Anstände, namentlich über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel, hat der — im Falle des 
§ 14 Absatz 2 durch auswärtige Mitglieder verstärkte — Stiftungsrat, welcher während des 
ganzen Wahlaktes versammelt bleibt, durch ordnungsmäßigen Sitzungsbeschluß zu entscheiden. 
Ist der Vorsitzende des Stiftungsrates an der Leitung der Wahl verhindert, ohne daß 
für ihn ein Vertreter bestellt ist, so hat er einem anderen Geistlichen oder dem dienstältesten 
Stiftungsratsmitglied durch schriftliche Erklärung, welche zu den Wahlakten zu nehmen ist, 
die Stellvertretung zu übertragen. Die Ernennung des Stellvertreters erfolgt durch den 
Wahlkommissär, wenn der Vorsitzende des Stiftungsrates nicht im stande ist, selbst für seine 
Vertretung zu sorgen. 
8 16. 
Zur Führung des Wahlprotokolls ist, wenn ein Stiftungsaktuar nicht angestellt oder 
derselbe verhindert ist, vom Stiftungsrat ein besonderer Protokollführer zu ernennen. 
Vor Beginn der Wahl bestellt der Stiftungsrat ein Mitglied aus seiner Mitte zur 
Urkundsperson. 
§ 17. 
Der Vorsitzende und die Urkundsperson dürfen sich weder gleichzeitig noch in Abwesenheit 
des Protokollführers aus dem Sitzungszimmer entfernen; auch der Protokollführer darf das 
Zimmer nur verlassen, wenn sowohl der Vorsitzende als die Urkundsperson anwesend ist.
	        
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