Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

470 XXXIII. 
8 18. 
Der Vorsitzende sammelt die übergebenen Stimmzettel in einem Gefäße und läßt die 
Namen der Abstimmenden bei Übergabe des Stimmzettels in das Protokoll eintragen. 
Sind nicht alle wahlberechtigten Stiftungsratsmitglieder zur Wahl erschienen, so darf erst 
eine halbe Stunde nach dem Zeitpunkt, auf welchen der Beginn der Sitzung festgesetzt war, 
durch Beschluß des Stiftungsrates die Sammlung der Stimmzettel geschlossen und zur 
Eröffnung derselben geschritten werden. 
19. 
Der Vorsitzende nimmt die Eröffnung in der Weise vor, daß er jeden Stimmzettel 
einzeln entfaltet und nach lauter Verlesung der Urkundsperson weiter reicht, welche die 
Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. 
Die Stimmenaufzeichunng geschicht durch den Protokollführer in der Art, daß Jeder, 
auf welchen ein Vorschlag fällt, einmal mit seinem Namen in das Protokoll eingetragen und 
hinter den Namen die Zahl der auf ihn gefallenen Stimmen gesetzt wird 
In gleicher Weise führt die Urkundsperson eine Gegenliste, die beim Schlusse der Wahl 
handlung vom Vorsitzenden, der Urkundsperson und dem Protokollführer zu unterschreiben 
und dem Protokoll beizufügen ist. 
Die Ubereinstimmung der beiden Stimmenaufzeichnungen ist nach beendigter Aufzeichnung 
nötigenfalls durch Vergleichung der Wahlzettel herbeizuführen. 
8 20. 
Die für ungültig erklärten Stimmen und solche Stimmzettel, welche keinen Wahlvorschlag 
enthalten, gelten als nicht abgegeben. Im Falle mehr Namen, als die Zahl der zu wählenden 
beträgt (vergleiche § 21), auf einem Stimmzzettel stehen, gelten der Reihenfolge nach die zuerst 
genannten als vorgeschlagen und die übrigen werden unberücksichtigt gelassen. 
Die Wahlzettel werden nach geschlossener Wahlhandlung vertilgt mit Ausnahme derjenigen, 
über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat. Die letzteren werden dem Protokoll 
beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung 
erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Über die Wahl ist immer, auch wenn in der Sitzung des Stiftungsrates, in der die Wahl 
stattfindet, noch andere Gegenstände zur Behandlung kommen, ein besonderes Protokoll, welches eine 
genaue und vollständige Darstellung des ganzen bei der Wahl eingehaltenen Verfahrens vom 
Beginne bis zum Schlusse enthalten soll, zu führen, zu verlesen und vom Vorsitzenden, der Ur- 
kundsperson, einem weiteren Mitgliede des Stiftungsrates und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 
In das Protokollbuch (§ 15 der Verwaltungsinstruktion vom 29. Mai 1863) ist nur 
das Endergebnis der Wahl einzutragen. 
821. 
Die Wahl des Vertreters und die des Ersatzmannes finden je für sich in besonderen 
Wahlgängen statt.
	        
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