Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

472 XXXIII. 
Wenn der Vorsitzende eines Stiftungsrates die Vornahme der Wahl an dem festgesetzten 
Wahltage versäumt, so setzt der Wahlkommissär für den betreffenden Stiftungsrat einen noch- 
maligen Wahltag an. In diesem Falle hat der Wahlkommissär die Wahl selbst zu leiten 
oder einen anderen Geistlichen mit ihrer Leitung zu beauftragen, wenn zu befürchten wäre, 
daß der Ortsgeistliche den Stiftungsrat nicht zur Wahl zusammenrufen würde. Der zweite 
Wahltag soll in der Regel so bald auf den ersten folgen, als dies bei Beachtung der Frist 
des § 13 möglich ist. 
Der Wahlkommissär stellt sofort nach Einkunft sämtlicher Wahlergebnisse unter Zuzug 
zweier Mitglieder des Stiftungsrates seines Wohnortes beziehungsweise Pfarrbezirks und eines 
benachbarten Stiftungsratsvorsitzenden das Ergebnis der Wahl fest, beurkundet dasselbe mit 
den beigezogenen Urkundspersonen und sendet die Beurkundung nebst den sämtlichen Wahlakten 
dem Erzbischöflichen Ordinariate ein. 
8 25. 
Behufs Feststellung des gesamten Wahlergebnisses ist das Wahlergebnis des einzelnen 
Stiftungsrates bei Pfarr= und Kuratiebezirken mit 
1 bis 2500 Katholiken. einfach 
2501 „ 5000 „ zweifach 
5001 „ 7500 » dreifach 
75()1»1()0()() » vierfach 
10001 „ 12500 „ fünffach 
12501 „ 15000 „ sechsfach 
und so fort zu zählen. 
8 26 
Ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen des ganzen Wahlbezirks keinem 
Vorgeschlagenen zugefallen, so sendet die nach § 24 berufene Kommission eine Wahlliste an die 
Stiftungsräte, in welche nur die zwei Kandidaten aufgenommen werden, auf welche die meisten 
Stimmen gefallen sind 
Ist auf mehr als zwei Kandidaten die gleiche höchste Stimmenzahl oder ist nur auf einen 
die relativ höchste, aber auf mehrere die gleiche zweithöchste Stimmenzahl entfallen, so sind 
diese alle in die Liste aufzunehmen. 
Diese Liste ist für die Abstimmung im zweiten Wahlgange bindend; alle auf nicht in der 
Liste befindliche Namen gefallenen Stimmen gelten als nicht abgegeben. 
Die Mitteilung der Liste an die Stiftungsräte durch den Wahlkommissär erfolgt unter 
Anberaumung des neuen Wahltages. 
Dieser Wahltag darf nicht über die Frist von drei Wochen nach Ermittelung des Ergebnisses 
der ersten Wahl hinaus angesetzt werden. Die schriftliche Zustellung über Anberaumung des 
zweiten Wahltages an die Vorsitzenden der Stiftungsräte muß spätestens eine Woche vor dem 
Wahltage erfolgt sein.
	        
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