XXXIII. 473
Mit dem Ergebnisse der zweiten Wahl wird nach § 21 ff. verfahren.
In diesem zweiten Wahlgange genügt relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind vorstehende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
4. Bestimmungen über die Wahl der geistlichen Mitglieder.
§ 27.
Wahlberechtigt zur Wahl der geistlichen Delegierten und Ersatzmänner sind alle im aktiven
Kirchendienste stehenden Priester der Erzdiöcese badischen Anteils, welche zur Zeit der Wahl
zwei Jahre Priester und im Vollbesitz der geistlichen Standesrechte sind.
Wählbar hierzu sind alle Pfründeinhaber und alle diejenigen Priester, welche eine
inländische selbständige Seelsorgestelle innehaben, soweit sie im Vollbesitze der geistlichen
Standesrechte sind.
Priester, welche einem Militärkirchenverbande angehören, sind weder wahlberechtigt noch
wählbar.
Nicht wählbar sind die geistlichen Mitglieder und Beamten des Erzbischöflichen Ordinariates
und des Katholischen Oberstiftungsrates.
8 28.
An dem vom Erzpbischöflichen Ordinariate für die Wahl der geistlichen Delegierten fest—
gesetzten und im Erzbischöflichen Anzeigeblatt veröffentlichten Wahltage treten die Wahlberechtigten
jedes Dekanats des Wahlbezirkes unter dem Vorsitze des Erzbischöflichen Dekanes oder dessen
Stellvertreters (Kammerer eventuell ältester Definitor) im Dekanat zur Wahl zusammen.
Der Erzbischöfliche Dekan oder dessen Stellvertreter gibt spätestens acht Tage vor der
Wahl den einzelnen Wahlberechtigten bekannt, an welchem Orte und zu welcher Stunde die
Wahl stattfindet.
Der Erzbischöfliche Dekan zieht als Urkundsperson und Protokollführer je einen der bei
Beginn der Wahlhandlung anwesenden wahlberechtigten Geistlichen bei.
Die Wahl erfolgt durch Abgabe verdeckter Stimmzettel, welche weder von verschieden-
farbigem Papier noch mit äußeren Kennzeichen versehen sein dürfen.
Die §§ 12, 15 Absatz 1, 17, 18, 19, 20 Absatz 1 und 2 und 21 Absatz 1 und 3
finden sinngemäße Anwendung. In das Protokoll ist ein Verzeichnis der Abstimmenden aufzunehmen.
Die Wahl durch die Mitglieder des Domkapitels, die geistlichen Mitglieder und Beamten
des Ordinariates, die geistlichen Professoren und Dozenten der Hochschule und die Vorsteher
des Erzbischöflichen Priesterseminars, des Erzbischöflichen Theologischen Konviktes und des
Erzbischöflichen Gymnasialkonviktes zu Freiburg findet unter Leitung des Domdekans oder
seines Stellvertreters statt.
Geistliche Mitglieder des Katholischen Oberstiftungsrates, die Vorsteher der Erzbischöflichen
Gymnasialkonvikte, die Religionslehrer an Mittelschulen, die Hausgeistlichen au Anstalten
wählen mit dem Dekanat, in dessen Bezirk die betreffende Behörde oder Anstalt sich befindet.
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