Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIII. 473 
Mit dem Ergebnisse der zweiten Wahl wird nach § 21 ff. verfahren. 
In diesem zweiten Wahlgange genügt relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. 
In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind vorstehende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. 
4. Bestimmungen über die Wahl der geistlichen Mitglieder. 
§ 27. 
Wahlberechtigt zur Wahl der geistlichen Delegierten und Ersatzmänner sind alle im aktiven 
Kirchendienste stehenden Priester der Erzdiöcese badischen Anteils, welche zur Zeit der Wahl 
zwei Jahre Priester und im Vollbesitz der geistlichen Standesrechte sind. 
Wählbar hierzu sind alle Pfründeinhaber und alle diejenigen Priester, welche eine 
inländische selbständige Seelsorgestelle innehaben, soweit sie im Vollbesitze der geistlichen 
Standesrechte sind. 
Priester, welche einem Militärkirchenverbande angehören, sind weder wahlberechtigt noch 
wählbar. 
Nicht wählbar sind die geistlichen Mitglieder und Beamten des Erzbischöflichen Ordinariates 
und des Katholischen Oberstiftungsrates. 
8 28. 
An dem vom Erzpbischöflichen Ordinariate für die Wahl der geistlichen Delegierten fest— 
gesetzten und im Erzbischöflichen Anzeigeblatt veröffentlichten Wahltage treten die Wahlberechtigten 
jedes Dekanats des Wahlbezirkes unter dem Vorsitze des Erzbischöflichen Dekanes oder dessen 
Stellvertreters (Kammerer eventuell ältester Definitor) im Dekanat zur Wahl zusammen. 
Der Erzbischöfliche Dekan oder dessen Stellvertreter gibt spätestens acht Tage vor der 
Wahl den einzelnen Wahlberechtigten bekannt, an welchem Orte und zu welcher Stunde die 
Wahl stattfindet. 
Der Erzbischöfliche Dekan zieht als Urkundsperson und Protokollführer je einen der bei 
Beginn der Wahlhandlung anwesenden wahlberechtigten Geistlichen bei. 
Die Wahl erfolgt durch Abgabe verdeckter Stimmzettel, welche weder von verschieden- 
farbigem Papier noch mit äußeren Kennzeichen versehen sein dürfen. 
Die §§ 12, 15 Absatz 1, 17, 18, 19, 20 Absatz 1 und 2 und 21 Absatz 1 und 3 
finden sinngemäße Anwendung. In das Protokoll ist ein Verzeichnis der Abstimmenden aufzunehmen. 
Die Wahl durch die Mitglieder des Domkapitels, die geistlichen Mitglieder und Beamten 
des Ordinariates, die geistlichen Professoren und Dozenten der Hochschule und die Vorsteher 
des Erzbischöflichen Priesterseminars, des Erzbischöflichen Theologischen Konviktes und des 
Erzbischöflichen Gymnasialkonviktes zu Freiburg findet unter Leitung des Domdekans oder 
seines Stellvertreters statt. 
Geistliche Mitglieder des Katholischen Oberstiftungsrates, die Vorsteher der Erzbischöflichen 
Gymnasialkonvikte, die Religionslehrer an Mittelschulen, die Hausgeistlichen au Anstalten 
wählen mit dem Dekanat, in dessen Bezirk die betreffende Behörde oder Anstalt sich befindet. 
74.
	        
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