Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

474 XXXIII. 
8 29. 
Die vom Leiter der Wahl, der Urkundsperson und dem Protokollführer unterzeichneten 
Protokolle, Listen und Gegenlisten, welchen die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer 
Beschlußfassung bedurft hat, anzuschließen sind, werden nach Beendigung der Wahl umgehend 
dem Wahlkommissär zugesandt. 
Für den Fall eines Versäumnisses findet § 24 Absatz 2 siungemäße Anwendung. 
Der Wahlkommissär stellt sofort das Gesamtergebnis unter Zuzug zweier wahlberechtigter 
Geistlicher als Urkundspersonen in der Weise fest, daß die in den einzelnen Wahlkörpern 
abgegebenen Stimmen im Wahlbezirk durchgezählt werden, derjenige also gewählt ist, welchem 
die absolute Mehrheit der Geistlichen des Wahlbezirks, die au der Wahl teilgenommen haben, 
ihre Stimmen gegeben hat. 
Je nach dem Ergebnis wird gemäß § 26 dieser Verordnung verfahren oder dem Erz- 
bischöflichen Ordinariate unter Vorlage der Wahlakten Bericht erstattet. 
III. 
Einbernsung, Vertagung und Auflösung der Kirchenstenervertretung. 
* 30. 
Die Einberufung (im Einverständnisse mit der Großherzoglichen Regierung, Artikel 7 
des Gesetzes), Vertagung und Auflösung der Kirchensteuervertretung erfolgt durch den 
Erzbischof. 
Die Einberufung geschieht schriftlich unter eventueller Bezeichnung des Tagungsortes 
(5 2) durch Vermittelung der Erzbischöflichen Dekanate, welche die erfolgte Zustellung 
beurkunden. 
Die Vertagung (der Schluß der Tagung) und Auflösung geschieht durch Verlesen der 
bezüglichen Erzbischöflichen Verfügung in der Kirchensteuervertretung seitens eines Erz- 
bischöflichen Beauftragten. « 
§:-31. 
Die Auflösung der Kirchensteuervertretung bewirkt, daß alle Mitglieder derselben ihre 
Eigenschaft als solche verlieren. 
Auch die Wahl der Ersatzmänner verliert mit Auflösung der Kirchensteuervertretung 
ihre Wirksamkeit. 
Bei Auflösung der Kirchensteuervertretung müssen sofort Neuwahlen angeordnet werden, 
falls weiterhin allgemeine kirchliche Stenern erhoben werden sollen. 
32. 
Die Tagung der Kirchensteuervertretung wird durch einen öffentlichen Gottesdienst eingeleitet. 
Ihre Eröffnung geschieht durch einen Beauftragten des Erzbischofs. In gleicher Weise 
erfolgt ihr Schluß.
	        
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