Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

476 XXXIII. 
Für die Berichte über die in den Abteilungen beanstandeten Wahlen können dieselben 
besondere Berichterstatter an die Kirchensteuervertretung ernennen. 
840. 
Die Beschlußfassung der Kirchenstenervertretung über beanstandete Wahlen findet erst 
nach derjenigen über sämtliche unbeanstandete statt. 
8 41. 
Bei der Prüfung der Wahlen hat derjenige Vertreter, über dessen Wahl beraten wird, 
bis nach erfolgter Abstimmung den Saal zu verlassen. 
Die Vertreter, deren Zulassung auf den Bericht der Abteilungen beanstandet wird, wohnen 
den Sitzungen bis nach Entscheidung über die Gültigkeit ihrer Wahl nicht mehr bei. 
8 42. 
Nach beendigter Prüfung der Vollmachten wählt die Versammlung in geheimer Stimm— 
gebung und durch absolute Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte einen Präsidenten. 
Stimmzettel, welche keinen Wahlvorschlag enthalten, werden nicht gezählt; für ungültig 
erklärte Stimmzettel werden zur Berechnung der Mehrheit wenigstens als abgegebene 
Stimmen gezählt. 
Ergibt sich bei der Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zu einer 
zweiten Abstimmung geschritten, bei welcher nur zwischen den Beiden gewählt werden darf, 
die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Haben mehr als zwei 
Mitglieder die gleiche relativ höchste, beziehungsweise hat nur ein Mitglied die relativ höchste, 
mehr als eines aber die gleiche relativ zweithöchste Stimmenzahl erhalten, so findet die zweite 
Wahl aus diesen allen statt. 
Sind bei der ersten Abstimmung nur zwei Mitglieder in Vorschlag gekommen, von denen 
jedes die Hälfte der Stimmen hat, so entscheidet unter ihnen sofort das Los. 
Bei der zweiten Abstimmung entscheidet die relative Stimmenmehrheit, bei gleicher 
Stimmenzahl das Los. 
Bei der Wahl des Vizepräsidenten und der Schriftführer entscheidet die relative Stimmen- 
mehrheit. 
13. 
Der Präsident und die Schriftführer nehmen ihre Sitze an besonderen Tischen; alle 
übrigen Mitglieder nehmen ihre Plätze ohne Bestimmung einer festen Ordunng. 
Für die Mitglieder und Bevollmächtigten des Erzbischöflichen Ordinariats, die Mitglieder 
des Katholischen Oberstiftungsrates und die Beauftragten der Großherzoglichen Staatsregierung 
werden besondere Plätze vorbehalten. 
14. 
Der Präsident wacht über Aufrechterhaltung der Ordnung im Gange der Beratung und 
in der Versammlung überhaupt, insbesondere über Beobachtung der Geschäftsordnung.
	        
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