XXXIII. 481
Der Versammlung steht es frei zur Vornahme dieser Geschäfte unter Aufsicht und
Verantwortlichkeit der Schriftführer eine oder zwei Personen, insbesondere auch Schnellschreiber,
die nicht Mitglieder der Kirchensteuervertretung sind, anzustellen.
8 66.
Das Protokoll jeder Sitzung wird baldmöglichst zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt;
etwaige Erinnerungen dagegen werden in der Versammlung gehört und nach ihrer Annahme
in das Protokoll eingetragen.
Die Protokolle werden vom Präsidenten und den Schriftführern unterschrieben.
liber die geheimen Sitzungen werden besondere Protokolle geführt. Die Versammlung
kann indessen den Anschluß der Protokolle an diejenigen der öffentlichen Sitzungen beschließen,
jedoch nur mit Zustimmung der Vertreter der Kirchenregierung beziehungsweise der Mitglieder
des Katholischen Oberstiftungsrates, falls diese die geheimen Sitzungen verlangt haben.
§ 67.
Die von der Kirchensteuervertretung gefaßten Beschlüsse werden in schriftlicher vom
Präsidenten und den Schriftführern beurkundeter Ausfertigung unter Auschluß einer Abschrift
der Abstimmungsliste dem Erzbischöflichen Ordinariate alsbald eingereicht.
8 68.
Der Erzbischof verkündet die Beschlüsse der Kirchensteuervertretung nach erlangter Staats-
und erteilter kirchenobrigkeitlicher Genehmigung zu denselben unter ausdrücklicher Bezugnahme
auf die Beschlußfassung der Kirchensteuervertretung. Auf Antrag der Kirchenbehörde erfolgt
auch entsprechende Publikation seitens der Großherzoglichen Staatsregierung.