Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

488  XXXIII.

Als  Urkundsperson  ist  vom  katholischen  Stiftungsrat:)  vor  Beginn  der  Wahl  durch
Sitzungsbeschluß  das  Stiftungsratsmitglied  Bürgermeister  Schlatterer  bestellt  worden.

Hierauf  wurde  die  Wahl  eines  Mitgliedes  der  Katholischen  Kirchensteuervertretung  seines
Ersatzmannes  für  das  vom  Wahlbezirk  gewählte  Mitglied  der  Katholischen  Kirchensteuervertretungs#)
  eröffnet,  nachdem  die  wahlberechtigten  Stiftungsratsmitglieder  durch  Verlesung
des  §  11  der  Erzbischöflichen  Verordnung  vom  27.  Dezember  1899  in  der  Fassung  vom  .  Juli  1908,
„die  Organisation  der  Katholischen  Kirchensteuervertretung  betreffend“,  des  §  3  Eingang  und
Ziffer  1  der  Verordnung  vom  26.  November  1890  „die  Bestellung  der  Stiftungsräte  u.  s.  w.
betreffend“  und  des  §  2  der  Wahlordnung  für  die  Wahlen  zur  Kirchengemeindevertretung  vom
12.  Mai  1890  über  die  Vorschriften  bezüglich  der  Wählbarkeit  belehrt  worden  waren").

Die  gewählten  Stiftungsratsmitglieder  gaben  ihre  Wahlzettel,  die  weder  von  verschiedenfarbigem
  Papier  noch  sonst  mit  äußeren  Kennzeichen  versehen  waren,  verdeckt?)  an  den  Vorsitzenden
  ab,  der  sie  uneröffnet  in  einem  Gefäße  sammelte  und  bei  der  Abgabe  jedes  einzelnen
Zettels  den  Namen  des  Abstimmenden,  wie  folgt,  in  das  Protokoll  eintragen  ließ:

1.  Mathias  Maier
2.  Alois  Huber
3.  Karl  Schmidt
4.  Konrad  Beck
5.—7.  U.  s.  w.

Um  10⅛  Uhr  10)  wurde  durch  Beschluß  des  Stiftungsrats  die  Sammlung  der  Stimmzettel
  geschlossen  und  zu  deren  Eröffnung  geschritten,  indem  der  Vorsitzende  jeden  einzeln  entfaltete
und  nach  lauter  Verlesung  der  Urkundsperson  weiter  reichte,  welche  die  Stimmzettel  bis  zum
Ende  des  Wahlgeschäfts  aufbewahrte.

Der  Protokollführer  trug  den  Namen  eines  jeden,  auf  den  ein  Vorschlag  gefallen  war,
einmal  in  das  Protokoll  ein  und  setzte  hinter  den  Namen  die  Zahl  der  auf  ihn  gefallenen
Stimmen,  wie  folgt:  *  ·  .

1..8laufmannWilhelmBcnzutgcr111Bomtdorf1,2,3,4.
2.  Landwirt  Friedrich  Kaiser  in  Grafenhausen  1,  2.
3.  Professor  Hugo  Barth  in  Freiburg  1.

In  gleicher  Weise  führte  die  Urkundsperson  eine  Gegenliste.

Aumerkung  7:  Unter  dem  „Stiftungsrat“  ist  hier  und  überall  im  folgenden  Texte  des  Protofolls  der  in  den  Fällen  des
5  Absatz  2  durch  die  gewählten  Mitglieder  des  Stistungsrats  des  Filialorts  verstärkte  Stistungsrat
zu  verstehen.

Anmerkung  8:  In  den  Fällen  des  §  23  Absatz  2  hat  dieser  Satz  des  Protokolls  zu  lauten:  „Da  der  erste  Wahlgang
bei  der  Wahl  eines  Mitgliedes  der  Katholischen  Kirchenstenervertretung  (eines  Ersatzmannes  u.  s.  w.)  keine
absolute  Stimmenmehrheit  für  einen  Vorschlag  ergeben  hatte,  wurde  sofort  zur  zweiten  Abstimmun
geschritten,  wobei  den  wahlberechtigten  Stiftungsratsmitgliedern  eröffnet  wurde,  daß  nur  diejenigen  Vor--
  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  nämlic

.....  Stimmen  erhalten  können.“

Anmerkung  9:  *  den  Vorschriften  des  §  14  Absatz  3  nicht  entsprechenden  Stimmzeitel  sind  sofort  bei  der  Abgabe  vom
Vorsitzenden  beziehungsweise  vom  Stiftungsrat  zurückzuweisen.

Anmerkung  10:  Wenn  nicht  alle  wahlberechtigten  Stiftungsratsmitglieder  erschienen  sind,  darf  die  Sammlung  der  Stimmzettel

  erst  eine  halbe  Stunde  nach  dem  für  den  Beginn  der  Sißzung  festgesetzten  Zeitpunkt  geschlossen
werden.  §  18  Absatz  2.