492 XXXIV.
Gesetz.
(Vom 13 August 1908.)
Die Übernahme von Hofpensionen auf die Staatskasse betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beeschlossen und verordnen,
wie folgt:
Die an Hofbeamte Weiland Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Friedrich l. verwilligten
Pensionen im Gesamtbetrag von 63 780 4°% 66 werden und zwar in Höhe von 40 106.6.66 t
mit Wirkung vom 29. September 1907 und — vorbehaltlich endgültiger Feststellung — in
Höhe von 23 374 4% mit Wirkung vom 16. Juli 1908 zur Zahlung auf die Staatskasse
übernommen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 13. Angust 1908.
Friedrich.
von Marschall. Honsell. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Gcsctz.
Das Höchstmaß der allgemeinen Kirchensteuer betreffend
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
1.
Das Landeskirchensteuergesetz vom 20. November 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 768) wird dahin abgeändert:
(Vom 15. August 1908.)
Artikel 15.
Die allgemeine Kirchensteuer darf für ein Kalenderjahr einen und ein viertel Pfennig
Vermögenssteuer und 30 Pfennig Einkommensteuer nicht übersteigen.