Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIV. 495 
v Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage stets an die 
Postanstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, auch 
wenn die Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte 
wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist Der Brief ist mit der Adresse 
„Postauftrag nach (Name der Postanstalt)“ zu versehen und nicht früher als sieben 
Tage vor dem Zahlungstage des Wechsels einzuliefern. 
üÜber den Brief wird ein Einlieferungsschein erteilt. 
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden. 
V. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und 
gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des § 39 1 bis v 
maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein solcher zur 
Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, den Post- 
auftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum Schlusse 
der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Ein- 
lösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird 
der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser 
erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften 
der Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei dieser 
Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur 
die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird 
der Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung 
erhoben, wenn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, 
die Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine 
Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vor- 
zeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. 
VI Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter „Einschreiben“ an den 
Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (siehe unter J) und der etwa entstandenen 
Stempelkosten zurückgesandt. 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist 
als Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so ist 
der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler auszuhändigen. Die gezahlte Wechsel- 
summe wird dem Auftraggeber durch Postanweisung übermittelt. 
V Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht Protest erhoben 
worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Post- 
auftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen.
	        
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