Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIV. 497 
Die Weitersendung des Postauftrags an einen Gerichtsvollzieher, Notar u. s. w. erfolgt 
ohne neuen Gebührenansatz. 
XI Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert werden 
sollen, sinngemäße Anwendung. 
3. Abschnitt II der Postordnung erhält die Überschrift: 
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 
1. Personenposten. 
4 In § 51 Absatz list zu setzen statt: „Die Meldung zur Reise mit den ordent- 
lichen Posten 
Die Meldung zur Reise mit den Personenposten 
5. Hinter § 62 ist einzuschalten: 
2. Güter= und Karriolposten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 62 . Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 finden auf Güter= und Karriolposten, 
soweit mit ihnen Personen befördert werden, entsprechende Anwendung. 
3. Landpostfahrten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 62Bb. I Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Dieser entscheidet 
über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
II Für die Festsetzung des Personengelds gilt die Bestimmung des § 54, 1. Inwieweit 
eine Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird für jede Laudpostfahrt festgesetzt. 
Eine Gebühr für die Beförderung des Reisegepäcks wird nicht erhoben. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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