Nr. XXXV. 499
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 3. September 1908.
Inhalt.
Gesetz: die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend.
Landesherrliche Verordnung: die Errichtung einer Wasser und Straßenbaninspektion Pforzheim belressend.
Gesetz.
(Vom 22. August 1908.)
Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen. ·
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
In den Landstraßenverband werden ausgenommen:
1. mit Wirkung vom 1. Jannar 1908:
n. die Rheinbrücke Rheinheim-Zurzach mit rechtseitiger Zufahrtstraße als Landstraße
Nr. 55; Unterhaltungslänge von der Brückenmitte bis zur Einmündung in den
zwischen der Brückenzufahrt und dem Gemeindeweg Kadelburg-Reckingen liegenden
Ortsweg: 138,4 u.;
die Mainbrücke bei Frendenberg mit Zufahrtstraße als Zubehör zur Landstraße
Nr. 87 Miltenberg-Würzburg; Unterhaltungslänge des badischen Brückenanteils
(bis zur Flußmitte) sowie der Zufahrt bis zur Einmündung in die Landstraße
Nr. 87: 130,5 mi "6“
2. mit Wirkung vom 1. Juli 1908: die Eisenbahnzufahrtstraße zur Station Elzach als
Zubehör zur Landstraße Nr. 36, Unterhaltungslänge: 163,1 m.
Gegeben zu Badenweiler, den 22. August 1908.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dold.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 78
—
von Bodman.