Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XXXVI. 501 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 12. September 1908. 
Inhalt. 
Gesetze: die Benubung der natürlichen nicht öffentlichen Wasserläufe betreffend; die Vervollständigung des Staatsbahn= 
netes betreffend; die teilweise Aufhebung des Gesetzes vom 19. Februar 1874 über die Anderung einiger Bestimmungen des 
Gesetes vom H. Oktober 186), die rechtliche St ellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend; die Militär- 
Witwenkasse betreffend; den Waffengebrauch der Gejängnisbeamten betreffend; die Versicherung gegen Hagelschaden betreffend. 
  
  
  
Gesetz. 
(Vom 2. September 1908.) 
Die Benutzung der natürlichen nicht öffentlichen Wasserläufe betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel I. 
Außer aus den in § 40 des Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 bezeichneten Gründen 
kann die Genehmigung zur Wasserbenutzung, Entwässerung sowie zur Errichtung, Anderung 
und zum Betrieb der dazu dienenden Anlagen auch dann versagt werden, wenn zu besorgen 
ist, daß durch die Ausführung des beabsichtigten Unternehmens der Benutzung des Wassers 
für ein anderes Unternehmen, das in erheblich höherem Maße den öffentlichen oder gemein- 
wirtschaftlichen Interessen dienen würde, wesentliche Hindernisse bereitet werden. 
Eine Entschließung des Bezirksrats, durch die die Genehmigung aus den in Absatz 1 
bezeichneten Gründen versagt wird, bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt spätestens mit dem Schluß des Jahres 1910 wieder außer Kraft. 
Gegeben zu Metz, den 2. September 1908. 
Friedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 79
	        
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