XXXVI. 503
Gesttz.
(Vom 2. September 1908.)
Die teilweise Aufhebung des Gesetzes vom 19. Februar 1874 über die Änderung einiger Bestimmungen
des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
1. § 160b des Gesetzes vom 19. Februar 187.4 über die Anderung einiger Bestimmungen
des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen
Vereine im Staate betreffend, erhält folgende Fassung:
Geistliche, welche kirchliche Straf= oder Zuchtmittel androhen, verhängen oder
verkünden, um die Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl= oder Stimmrechte
in bestimmter Richtung herbeizuführen, werden mit Geldstrafen von 60 bis 600 4,
in schwereren oder in wiederholten Fällen mit Geldstrafen bis zu 1500 & oder mit
Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
2. Der § 16e des genannten Gesetzes wird aufgehoben.
Gegeben zu Metz, den 2. September 1908.
Friedrich.
von Dusch Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
Gesetz.
Die Militär-Witwenkasse betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
(Vom 2. September 1908.)
Artikel 1.
Die seither getrennten Vermögen der beiden Klassen der Militär-Witwenkasse werden mit
Wirkung vom 1. Januar 1908 an vereinigt.