XXXVI. 505
2. wenn ein Gefangener einem Beamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
tätlich oder durch gefährliche Bedrohung Widerstand leistet oder, während er sich im
Besitze einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs befindet, der Aufforderung,
den Gegenstand wegzulegen, nicht Folge leistet;
3,. wenn ein Gefangener die Flucht ergreift;
4. wenn Unbefugte gewaltsam in eine Gefangenenanstalt eindringen oder einzudringen
versuchen oder es unternehmen, einen Gefangenen aus der Gefangenenanstalt oder der
Gewalt des Beamten, unter dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung er
sich befindet, zu befreien.
Die Beamten und Angestellten der Festungs-, Kreis= und jener Amtsgefängnisse, welche
einer Strafanstaltsdirektion nicht unterstehen, dürfen die Waffen nur auf ausdrückliche An-
weisung des vorgesetzten Dienstvorstandes führen.
§ 2.
Von der Schußwaffe darf mit Ausnahme des Falles, daß es sich um die Abwehr eines
unmittelbaren Angriffs auf die Person handelt, erst nach erfolgloser Warnung und nur dann
Gebrauch gemacht werden, wenn die anderen zur Verfügung stehenden Mittel zur Brechung
des Widerstands oder zur Vereitlung der Flucht unzureichend erscheinen.
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83.
Den Gefängnisbeamten stehen die zu ihrer Unterstützung beigezogenen Personen gleich.
Gegeben zu Metz, den 2. September 1908.
Friedrich.
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
Gesetz.
(Vom 2. September 1908.)
Die Versicherung gegen Hagelschaden betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Dem durch das Gesetz vom 11. April 1900, die Versicherung gegen Hagelschaden betreffend,
errichteten Hagelversicherungsfonds ist aus Staatsmitteln der Betrag von 700000 .KX in