Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XXXVIII. 515 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 25. September 1908. 
  
Inhalt. 
Gesetz: die Abänderung des Forstgesetzes betreffend. 
Landesherrliche Verordnung: die Organisation der Zeutralverwaltung der Staalseisenbahnen betreffeud. 
Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichs: Anderung der Rechts- 
polizeiordnung betresfend; des Ministeriums des Innern: die veterinärpolizeiliche Bekämpfung der Jufluenza der 
Pferde betreffend. 
Gesetz. 
(Vom 15. September 1908.) 
Die Abänderung des Forstgesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Im Forstgesetz vom 15. November 1833 ist nach § 184 folgende Bestimmung einzuschalten: 
8 1845. 
Für die Entlassung der Waldhüter der unter der Städteordnung stehenden Städte und 
der Städte von über 3.000 Einwohnern, soweit die Waldhüter der letzteren der Fürsorgekasse 
angehören, gelten statt der Vorschriften in § 184 die nachstehenden besonderen Bestimmungen: 
1. Die Stadtgemeinde kann den Waldhüter, soweit nicht die städtische Dienst= und Gehalts- 
ordnung etwas anderes bestimmt, ohne Angabe eines Grundes jederzeit entlassen. 
Dem Forstamt steht das Recht zu, aus Gründen des öffentlichen Interesses die Ent- 
lassung des Waldhüters durch den Bezirksrat zu beantragen. Gegen die Entschließung, 
welche die Dienstentlassung ausspricht, steht dem Waldhüter sowie dem Stadtrat (Ge- 
meinderat) die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 4 des Gesetzes vom 
14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, zu. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 
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