Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XXXIX. 321 
Gesehzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 26. September 1908. 
Juhalt. 
Gesetze: die Vereinigung der Gemeinde Lichtental mit der Stadtgemeinde Baden betreffend; die Vereinigung der 
Gemeinde Grünwinkel mit der Stadt Karlsruhe betresfend. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Inkrafl- 
selung des reichsgeseblichen Grundbuchrechts betreffend;: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der 
Geslügelcholera betreffend 
  
  
  
Gesetz. 
(Vom 19. September 1908.) 
Die Vereinigung der Gemeinde Lichtental mit der Stadtgemeinde Baden betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81. 
Die Gemeinde Lichtental wird auf den 1. Januar 1909 aufgelöst und mit der Stadt— 
gemeinde Baden zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
8 2. 
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Lichtental findet die Übergangsbestimmung des 
§ 7 Absatz 3 der Städteordnung Anwendung. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Lichtental die 
gleiche Wirkung zu wie jenem in Baden. 
Denjenigen Bürgern von Lichtental, welche sich bei der Vereinigung der beiden Gemeinden 
im Bürgergenuß befinden oder einc rechtliche Anwartschaft darauf besitzen und das Einkaufs- 
geld gemäß § 37 des Bürgerrechtsgesetzes entrichtet haben, wird dieser Genuß auch ferner gestattet. 
Die nach dem 1 Oktober 1908 erfolgte Aufnahme in das Ortsbürgerrecht von Lichten- 
tal gewährt keinen Anspruch auf Bürgergenuß; ein Einkaufsgeld gemäß § 37 des Bürger- 
rechtsgesetzes ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 
84. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Stadtrats von Baden treten diesem 
der derzeitige Bürgermeister von Lichtental und ein weiteres vom Gemeinderat Lichtental aus 
Gesebes= und Verordnungsblatt 1908. 82
	        
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