Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

522 XXXIX. 
seiner Mitte gewähltes Mitglied bei. Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl der 
Stadtverordneten der Stadt Baden treten diesen sechs weitere Mitglieder bei, welche vom der— 
zeitigen Bürgerausschuß von Lichtental aus seiner Mitte zu wählen sind. 
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der 
Bürgerausschuß der Stadt Baden den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mitglieder 
des Gemeinderats oder Bürgerausschusses der Gemeinde Lichtental zu wählen. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Lichtental aus dem 
36. Landtagswahlkreis aus und wird in Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil 
der Stadt Baden (35. Wahlkreis) behandelt. 
86. 
Das Ministerium des Innern, soweit erforderlich im Benehmen mit den anderen Mini- 
sterien, ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 19. September 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Bodman von Roeder. 
Gesetz. 
(Vom 19. September 1908) 
Die Vereinigung der Gemeinde Grünwinkel mit der Stadt Karlsruhe betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81. 
Die Gemeinde Grünwinkel wird auf 1. Januar 1909 aufgelöst und mit der Stadt— 
gemeinde Karlsruhe zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
§ 2. 
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Grünwinkel findet die Übergangsbestimmung 
des § 7!1 letzter Absatz der Städteordnung Anwendung. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in dieser Gemeinde 
die gleiche Wirkung zu wie jenem in Karlsruhe.
	        
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