Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIX. 523 
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Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Stadtrats Karlsruhe tritt diesem 
ein weiteres, von dem derzeitigen Gemeinderat Grünwinkel aus seiner Mitte gewähltes Mit- 
glied bei. Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadt 
Karlsruhe treten diesen zwei weitere, vom derzeitigen Bürgerausschuß Grünwinkel aus seiner 
Mitte gewählte Mitglieder bei. 
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der 
Bürgerausschuß der Stadt Karlsruhe den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mit- 
glieder des Gemeinderats oder Bürgerausschusses der Gemeinde Grünwinkel zu wählen. 
84. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Grünwinkel aus dem 
39. Landtagswahlkreis aus und wird mit Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil 
der Stadt Karlsruhe (41. bis 44. Wahlkreis) behandelt. 
Der in der Gemeinde Grünwinkel bestehende Bürgernutzen wird mit der Einschräukung 
aufrecht erhalten, daß eine Anwartschaft auf den Genuß nur noch diejenigen Personen haben, 
welche am 31. Dezember 1908 das Ortsbürgerrecht in der Gemeinde Grunwinkel besitzen, 
sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug des Bürgergenusses erfüllen und 
sofern sie, falls sie das Bürgerrecht durch Aufnahme erworben haben, das Einkaufsgeld gemäß 
§ 37 des Bürgerrechtsgesetzes bezahlen. 
Dabei genügt zur Ortsanwesenheit der Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gesamtgemarkung 
der Stadt Karlsruhe. An Stelle der bisherigen Nutzungen tritt eine jeweils auf Jahresschluß 
fällige Rente, welche beträgt: 
8 ¾ in der ersten Klasse, 
75 „ in der zweiten Klasse, 
53 , in der dritten Klasse, 
42 „ in der vierten Klasse und 
12 „ in der fünften Klasse. 
Der Bürgergenuß darf nicht mit Auflagen im Sinne des § 81 der Gemeindeordnung 
belastet werden. z6 
Die nach dem 1. Juli 1908 erfolgte Aufnahme in das Ortsbürgerrecht von Grünwinkel 
gewährt keinen Anspruch auf Bürgergenuß. Das von solchen Aufgenommenen etwa bezahlte 
Einkaufsgeld (§§ 33 und 37 des Bürgerrechtsgesetzes) ist zurückzuerstatten. 
§ 7. 
Die seit mindestens dem 1. Januar 1907 in der Gemeinde Grünwinkel ansässigen 
Umlagepflichtigen dürfen, solange sie ihren Wohnsitz in der derzeitigen Gemarkung Grünwinkel 
beibehalten, in den Jahren 1909 bis mit 1918 mit den Steuerwerten ihres in der bisherigen 
Gemarkung Grünwinkel veranlagten Liegenschafts= und Betriebsvermögens sowie mit den
	        
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