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einfachen Einkommensteueranschlägen von der Stadt Karlsruhe zu keiner höheren Gemeinde—
umlage als 20 JZ von 100 + Stenerwert und Steneranschlag beigezogen werden.
88.
Das Ministerium des Innern ist, soweit nötig im Benehmen mit den anderen Ministerien,
mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 19. September 1908.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Bodman von Roeder.
Bekanntmachung.
(Vom 23. September 1908.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
bestimmt worden:
Das Grundbuch ist mit dem 1. Oktober 1908 für die Grundstücke der nachstehenden
Grundbuchbezirke als angelegt anzusehen:
des ganzen Grundbuchbezirks Dossenbach (Amtsgerichtsbezirk Schopfheim),
des ganzen Grundbuchbezirks Herbolzheim (Amtsgerichtsbezirk Mosbach) sowie
vom Grundbuchbezirk Mosbach (Amtsgerichtsbezirk Mosbach) für das Grundstück vorläufige
Lagerbuchnummer 1, Eigentum der Evangelischen Stiftsschaffnei Mosbach.
Karlsruhe, den 23. September 1908.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Becherer. Kiefer.
Bekanntmachung.
(Vom 17. Septlember 1908)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 Nr. XI) bis zum
1. April 1909 verlängert.
Karlsruhe, den 17. September 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
1
Glockner. Moericke.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.