Nr. XIL. 525
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 30. September 1908.
Juhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Inneru: die Ausführung der Reichsgesetze
vom 26. Juli 1897 und vom 30. Mai 1008 über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend: die Gesellenprüfung betressend;:
des Ministeriums der Finanzen: die für Geschäftsverrichtungen der Steuerkommissäre zu zahlenden Gebühren betreffend.
Verordunng.
(Vom 28. September 1908.)
Die Ausführung der Reichsgesetze vom 26. Juli 1897 und vom 30. Mai 1908 über die Abänderung
der Gewerbeordnung betreffend.
Zum Vollzug des § 100 t Absatz 4 letzter Satz der Gewerbeordnung und der Abschnitte 11I
(Lehrlingsverhältnisse) und IILa (Meistertitel) des Titels VII der Gewerbeordnung in der
Fassung der Reichsgesetze vom 26. Juli 1897 und vom 30. Mai 1908, sowie des Artikels II
(Ubergangs= und Schlußbestimmungen) des letzteren Gesetzes wird auf Grund der mit Aller-
höchsrer Staatsministerialentschließung vom 24. September d. J. Nr. 1047 erteilten Ermäch-
tigung verordnet, wie folgt:
81.
Die den Behörden zugewiesenen Befugnisse werden wahrgenommen:
1. diejenigen der Gemeindebehörde durch das Bürgermeisteramt,
2. diejenigen der Polizeibehörde durch die Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt oder
Bezirksamt),
diejenigen der unteren Verwaltungsbehörde durch das Bezirksamt und in den Fällen
der 58 1264 und 128 Absatz 1, wenn innerhalb 14 Tagen gegen die Entschließung
des Bezirksamts Einspruch erhoben wird, durch den Bezirksrat,
diejenigen der höheren Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 100 t Absatz k letzter
Satz, 130 a Absatz 2, 131 b Absatz 2 und 133 Absatz 4 und 5 durch das Landes-
gewerbeamt, in den übrigen Fällen durch den Bezirksrat,
diejenigen der Landeszentralbehörde durch das Ministerium des Innern.
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Sl
82.
8 36 der Verordnung vom 4. April 1898, die Ausführung des Reichsgesetzes vom
26. Juli 1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 237), erhält folgende Fassung:
Gesetzee= und Verordnungeblau 19.8. .