XI. 527
sich die Wirkung der Prüfungszeugnisse bei der Uhrmacherschule auf die Feinmechanik und
Elektrotechnik oder auf die Uhrmacherei und bei der Schnitzereischule auf die Holzschnitzerei
oder auf die Schreinerei.
Dies bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 28. September 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Stromeyer.
Verordnung.
(Vom 25. September 1908.)
Die für Geschäftsverrichtungen der Steuerkommissäre zu zahlenden Gebühren betreffend.
Im Einverständnis mit den Großherzoglichen Ministerien der Justiz, des Kultus und
Unterrichts sowie des Innern wird unsere Verordnung vom 27. Dezember 1889 — Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 532 — mit Wirkung vom 1. Januar 1908 an durch nachstehende
Bestimmungen ersetzt:
§ 1.
Für die von den Stenerkommissären zu besorgenden Geschäfte sind der Staatskasse zu
vergüten:
1. Für die Aufstellung des Gemeindeumlageregisters, für jeden Eintrag 10 Pfennig.
2. Für die Berechnung der Umlagen in diesem Register, für jeden Eintrag in Spalte 4,
6, 8, 11 und 1 .. . . . .. 1,5 Pfennig.
3. Für Aufstellung und Berechnung der Umlageregister über neu veranlagte Steuerpflichtige,
sowie für Aufstellung und Berechnung der Umlagenachtrags= und Abgangsverzeichnisse, für
jeden Eintrag:
u#. in Übereinstimmung mit der Feststellung von Staatssteuer, Staatssteuernachtrag und
Staatssteuerabgang 20 Pfennig,
b. im übriien. 30 Pfennig.
4. Für die Feststellung der Gemeindeumlagen der nach §§ 84 und 85 der Gemeinde-(Städte-)
Orduung Beitragspflichtigen, für jeden neu zugehenden Umlagepflichtigen. 30 Pfennig.
5. Für die Aufstellung des Kreissteuerkatasters einschließlich aller Vorarbeiten, für jeden
Katasterort.... .... . . . . .. 75 Pfennig.
Besteht der Katasterort aus mehreren Gemarkungen, so ist neben der Gebühr von 75 Pfennig
für jede weitere Gemarkung eine weitere Gebühr von 30 Pfennig zu entrichten.
6. Für jeden Auszug aus dem Kreissteuerkataster 20 Pfennig.