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7. Für jeden Eintrag in eine Ermittlungsliste zur Vervollständigung der Betenntnis-
ermittllnngngg-.. .... 5 Pfennig.
8. Für die Anlegung der Erhebungsregister über Ortskirchensteuer, für jeden Ein-
trag...................................· 10 Pfennig.
9. Für die Berechnung dieser Register, für jeden Eintrag in Spalte 4, 6, zund 10 1,5 Pfennig.
10. Für die Anlegung der Erhebungsregister über die allgemeine (Landes-Kirchensteuer,
für jeden Einttggggegegegegegegegegegegn . . . ... 8 Pfennig.
11. Für die Berechnung dieser Register, für jeden Eintrag in Spalte 4 und 6 1,5 Pfennig.
12. Für die Aufstellung und Berechnung der Monats= und der Jahreszugangsver-
zeichnisse, sowie der Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse über Orts= und über allgemeine
Kirchensteuer, für jeden Eintrag:
u. in Übereinstimmung mit der Feststellung von Staatssteuer, Staatssteuernachtrag und
Staatssteuerabgang 16 Pfennig,
b. im übrigeenga ....... 24 Pfennig.
13. Für die Darstellung der im Steuerkommissärbezirk zur allgemeinen Kirchensteuer
beizuziehenden Steueranschläge, für jeden Eintrntg . . ... 5 Pfennig.
14. Für eine Abschrift des Liegenschaftskatasters oder des Hauptkatasters oder einen
speziellen Auszug aus einem derselben, für jeden Eintrng .. 5 Pfennig.
15. Für Abschriften und für das Abundzuschreiben in den Abschriften und zwar:
a. bei Steuerzetteln über die Grundstücke, für jedes Grundstück .. 5 Pfennig,
b. bei Steuerzetteln über die Gebäude, für jeden Eintrag in einer Abschrift und für jede
beschriebene oder angefangene Seite einer neuen Abschrift 30 Pfennig,
. bei Steuererklärungen, Protokollen und dergleichen, für jede beschriebene oder angefangene
Scitc.............................. 30 Pfennig:
in allen diesen Fällen — a bis c zusammen — für einen Zahlungspflichtigen und eine Ge-
markung aber mindesttsssssss 75 Pfennig.
16. Für alle übrigen zum dienstlichen Beruf des Steuerkommissärs gehörigen Geschäfte, für
jede volle Stunde Zeitaufpraand . .. I Mark 50 Pfennig,
für einen Zeitaufwand von weniger als einer vollen Stunde 75 Pfennig.
82.
Wenn das Geschäft auswärts vorgenommen werden muß, sind neben den Gebühren des
8 1 die Aufwandsentschädigung und die Reisekosten des Geschäftsfertigers zu vergüten. Nur
diese Kosten sind zu vergüten bei den für die badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
zu verrichtenden Arbeiten.
83.
Werden die in § 1 unter Ordnungszahl 1, 3, 8, 10, 12 und 14 bezeichneten Arbeiten
— unbeschadet der bestehenden Vorschriften — in anderer als der üblichen Form verlangt,
so sind dafür besondere Gebühren zu entrichten, die im Benehmen mit dem Antragsteller auf
Vorschlag des Steuerkommissärs von der Stenerdirektion festgesetzt werden.