Gebühren=
freiheil.
Berechnung
des für die
Gebühren
maßgebenden
Wertes des
Geschäfts-
gegeustandes.
512 XIIV.
12.
1. Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, sind, abgesehen von dem Landesfiskus, dem
gegenüber ein Gebührenanspruch nicht entsteht, und von den einzelnen Kassen des Landessiskus
von Zahlung der Gebühren befreit:
u#. die Großherzogliche Zivilliste;
b. das Reich und die badischen Staatsanstalten;
c. Kirchenfonds (nicht auch Kirchspielsgemeinden):t
d. öffentliche Anstalten für Wohltätigkeit und Unterricht;
Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren
durch Statut bestimmter Zweck ausschließlich darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien
gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften
Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen und deren Statut die an die Gesellschafter
zu verteilende Dividende auf höchstens vier Prozent ihrer Anteile beschränkt, auch den
Gesellschaftern für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Neun-
wert ihrer Anteile zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für
gemeinnützige Zwecke bestimmt.
2. Dem Fiskus anderer Staaten, sowie den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für
Rechuung eines anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs
der bei dem deutschen Reich oder bei Baden beglaubigten Missionen kann die Gebühreufreiheit
gewährt werden, wenn der betreffende Staat Baden gegenüber die gleiche Rücksicht übt.
3. In den Fällen des Absatzes 1 unter c, 4 unde erstreckt sich die Gebührenfreiheit
nur auf Fonds, Anstalten und Gesellschaften, die ihren Sitz im Großherzogtum haben. Die
Befreiung kann jedoch auch außerbadischen Fonds, Anstalten und Gesellschaften gewährt werden,
wenn der auswärtige Staat Baden gegenüber die gleiche Rücksicht übt.
4. Über die Gewährung der Gebührenfreiheit nach Absatz 2 und 3 entscheidet das Justiz-
ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium.
5. Die einem Beteiligten bewilligte Befreiung soll in keinem Falle einem anderen Beteiligten
zum Nachteile gereichen.
6. Die Bestimmungen besonderer Gesetze über kosten= oder gebührenfreie Erledigung einzelner
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben unberührt.
. 13.
1. Soweit die Gebühr sich nach dem Werte des Gegenstandes bemißt, wird dieser, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist, von der mit der Rechtsangelegenheit befaßten Stelle (§ 9)
nach freiem Ermessen festgesetzt.
2. Für die Wertsberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend.
3. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berück-
sichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen Geschäfts bilden.
4. Der Wert des Geschäftsgegenstandes wird bestimmt durch den Wert einer Sache,
wenn es sich um deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es sich um deren
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C.G