Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

548 XILIV. 
3. Sind bei einem Geschäfte, für welches dem Mündel besondere Kosten nicht angesetzt 
werden dürfen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese für ihren Anteil an den Kosten 
des Geschäfts verhaftet. 
8 24. 
Gebühren bert .Bei Pflegschaften oder Beistandschaften, die zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte im 
—n-. Juterjs. einer nicht unter Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft stehenden Person 
Einzelben eingeleitet werden (Einzelpflegschaften, Einzelbeistandschaften), ist nach dem Werte des Gegen- 
standschaften standes die volle Gebühr nach Reihe C zu erheben. Bei Bestellung besonderer Pflegschaften 
für die mehreren Kinder einer Person zur Auseinandersetzung einer unter deuselben bestehen- 
den Gemeinschaft werden die Gebühren nur einmal nach dem zusammengerechneten Werte des 
Gegenstandes erhoben. 
2. Ergeht mit Bezug auf die dem Pfleger (Beistand) übertragene Angelegenheit eine 
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, so werden hierfür drei Zehnteile der Gebühr nach 
Reihe A oten Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Auf diese Gebühr kommt 
die nach Absatz 1 zu erhebende in Anrechnung. 
3. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn von dem Nachlaßgerichte für ab- 
wesende Beteiligte ein Pfleger für das Auseinanders Grfahren bestellt wird. 
§ 25. 
ddenbübaran Der Gesamtbetrag der nach § 22 Absatz 4 und nach § 24 zu erhebenden Gebühren darf 
woohhhn bei keinem Mündel, Pflegbefohlenen der nuter elterlicher Gewalt stehenden Kinde denjenigen 
sab 4 und 21. Betrag übersteigen, welcher nach § 22 Absatz 1 im Falle der Vormundschaft zu erheben ist. 
  
4 
*) 
Dritter Abschnitt. 
Personenstand. 
8 26. 
Vestätigung 1. Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen jemand an Kindesstatt angenommen 
der Annahme 
an nindesstal bder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis wieder aufgehoben 
wird, werden drei Zehnteile der Gebühr nach Reihe # erhoben. 
2. Ist der Vertrag von dem zur Bestätigung zuständigen Gerichte beurkundet, so werden 
für die Bestätigung besondere Gebühren nicht erhoben. 
827. 
Standes- Für die den Amtsgerichten als Aufsichtsbehörden über die Standesregisterführung zukom— 
rnn menden Entschließungen werden Gebühren nicht erhoben. 
§ 28. 
b. Ablehmung 1. Drei Zehnteile der Gebühr nach Reihe werden erhoben: 
von Amts- a. für die Zurückweisung eines Antrags Beteiligter, wonach der Standesbeamte zur 
handlungen. Z 
Veschwerden Vornahme einer abgelehnten Amtshandlung angehalten werden soll; 
sren Iwnge b. für die Zurückweisung von Beschwerden gegen Geldstrafen, die von dem Standes- 
Registerberich- beamten nach § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes angedroht oder ausgesprochen sind; 
tigungen.
	        
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