550 XI.IV.
1. Wird der zur Verfügung über einzelne Gegenstünde beantragte Erbschein nachmals
für andere Zwecke benutzt, so wird die Gebühr nach dem zusammengerechneten Werte der
Gegenstände, für welche der Erbschein benutzt ist, nen berechnet und unter Anrechnung des
früher erhobenen Betrags zur Erhebung gebracht.
5. Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird keine Gebühr erhoben.
Erbschein- 1. Die Bestimmungen des § 32 finden auf die Erteilung der in §§ 1507, 2368 des Bürger-
ähnliche lichen Gesetzbuchs, in §§ 37, 38 der Grundbuchordnung und in § 17 des Grundbuchaus-
- führungsgesetzes vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse entsprechende Anwendung.
2. Die Gebühr ist im Falle des § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem halben
Werte des Gesamtgutes der fortgesetzten Gütergemeinschaft, im Falle des § 2368 aus dem-
jenigen Teil des Nachlasses, auf welchen sich das Amt des Testamentsvollstreckers erstreckt, in
den Fällen der §§ 37 und 38 der Grundbuchordnung aus dem Betrag der Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld, im Falle des § 17 des Grundbuchausführungsgesetzes aus dem Werte
des Grundstücks oder Erbbaurechts zu berechnen.
3. Soweit der Erbschein und die Zeugnisse nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
nach §§ 37, 38 der Grundbuchordnung oder § 17 des Grundbuchausführungsgesetzes den
nämlichen Gegenstand betreffen, wird die Gebühr für die eine Beurkundung auf die Gebühr
für die andere angerechuet.
* 34.
Ausfertigung Ein Zehnteil der vollen Gebühr wird erhoben für die auf Grund des § 85 des Reichs-
nii gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgende Erteilung einer
9 rröschein- Ausfertigung des Erbscheins oder der in § 33 bezeichneten Zeugnisse oder der gerichtlichen
ähnlichen Verfügungen, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Zeugnisse, beziehen.
Erklärungen 1. Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Aufnahme oder Entgegen-
gegennber nahme der gegenüber dem Nachlaßgericht abzugebenden Erklärungen einschließlich des sich
den Auachi anschließenden Verfahrens, wenn die Erklärungen zum Gegenstand haben:
«" a. die Anfechtung der Ehe im Falle des 8 1342 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
b. den Verzicht eines anteilsberechtigten Abkömmlings bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft
(Bürgerliches Gesetzbuch § 1491) oder die Erklärung des überlebenden Ehegatten über
Aufhebung der letzteren (Bürgerliches Gesetzbuch 8 1492);
C. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes im Falle des § 1597 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs;
die Ausschlagung der Erbschaft, die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung
(Bürgerliches Gesetzouch §§ 195, 1955);
die Anmeldung von Forderungen im Falle des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
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