Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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XLIV. 
I. die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (8 2081 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
oder eines Erbvertrags (§ 2281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
g. die Anzeige des Vorerben oder Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (Bürger- 
liches Gesetzbuch § 21.10); 
h. die Anzeige des Verkäufers oder des Käufers einer Erbschaft über deren Verkauf 
(§ 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
2. Im Falle c wird der Berechuung des Wertes der Gesamtbetrag der angemeldeten 
Forderungen zugrunde gelegt, falls dieser geringer ist als der Nachlaßanteil des Erben. Die 
Gebühr fällt dem Erben zur Last, welcher die Aufforderung erläßt. 
5 36. 
1. Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden ferner erhoben für die Anordnung der Auorduung 
Nachlaßverwaltung, für die Bestimmung einer Inventarfrist oder einer neuen Inventarfrist rs—luxnu-. 
und für die Verlängerung dieser Frist, für die Abnahme des Offenbarungseides (Bürgerliches und dergl. 
Gesetzouch § 2006), für Ernennung und Eutlassung von Testamentsvollstreckern, für Außer-Sicherung des 
W » .- .- » . Nachlasses. 
kraftsetzung der über deren Verwaltung getroffenen letztwilligen Anordnungen, für die Ent- 
scheidung bei Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Testamentsvollstreckern. 
2. Für die Anordnungen zur Sicherung des Nachlasses wird, vorbehaltlich des Ansatzes 
der Gebühr des § 22 für Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, keine Gebühr erhoben. 
8 37. 
Für Fristbestimmungen nach §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 und 2198 Absatz 2 Frit= 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden zwei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. bestimmungen. 
8 38. 
— » — « · » ·» · *r Verbindung 
Soweit die in §§ 35, 36, 37 bezeichneten Handlungen in Verbindung mit einem in diesem der Hand- 
Abschnitt bezeichneten Verfahren stattfinden, wird eine besondere Gebühr für dieselben nicht,e ziarht 
erhoben. einem anderen 
§ 39. Verfahren. 
1. Für die Aufbewahrung eines Testaments oder eines Erbvertrags werden bei der Aufbewahrung 
Annahme zwei Zehnteile der vollen Gebühr und höchsteus 2 erhoben. Für die Auf- von Testan 
bewahrung verschlossener Testamente sind 2 4% zu erheben. Erbverträgen. 
2. Für die Zurückgabe eines hinterlegten Testaments wird die gleiche Gebühr wie in Absatz 1 Zurückgabe. 
erhoben. Diese Gebühr fällt weg, wenn die Zurückgabe gleichzeitig mit der Hinterlegung eines 
neuen Testaments oder eines Erbvertrags beantragt wird. 
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1. Für die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen werden fünf Zehnteile der vollen Eröffnung von 
Gebühr erhoben. Testamemten 
» . . .. ».. ». « · und Erb- 
2. Für die gleichzeitige Eröffunng mehrerer von dem nämlichen Erblasser errichteten verträgen. 
Verfügungen von Todes wegen wird diese Gebühr nur einmal erhoben.
	        
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