Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV. 553 
den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse nach Abzug der Schulden berechnet. 
Soweit die Masse überschuldet ist, kommen die niedersten Beträge in Ausatz. 
2. Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhang stehende Massen, so werden die 
Werte derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesamtwerte berechnete Gebühr wird auf 
die einzelnen Massen nach Verhältnis des Wertes derselben verteilt. Wird die Teilung des 
Nachlasses eines Ehegatten, der in Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersetzung 
der Gütergemeinschaft verbunden, so wird bei Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der 
Wert der gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte und, sofern dem überlebenden Ehe- 
gatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchteil als die Hälfte zufällt, zu 
diesem Bruchteile in Ansatz gebracht. 
3. Werden nur einzelne Teile der Masse von den in diesem Abschnitte bezeichneten 
Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werte dieser 
Teile berechuet. 
8 44. 
Soweit die Gebühren für Verfügungen von Todes wegen über den - Nachlaß Iusbesondere. 
oder über Teile desselben bei Lebzeiten des Verfügenden fällig werden, sind sie nach dem sisbrigeon 
Werte des Vermögens zur Zeit der Fälligkeit zu berechnen. Hierbei sind in der Regel die Todes wegen. 
Angaben des Verfügenden über den Wert des Gegenstandes zugrunde zu legen. Eine Nach- 
forderung der infolgedessen zu wenig angesetzten Gebühren wird durch die Vorschriften des 
§8/ nicht ausgeschlossen. Bezüglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung erst mit dem 
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Eröffnung oder Rückgabe der Verfügung erfolgt ist. 
Fünfter Abschnitt. 
Handelssachen. 
. 15. 
Fr die Eintragungen in das Handelsregister sind folgende Gebühren zu erheben: Handels- 
I. bei Einzelkaufleuten registerein= 
tragungen. 
a. für die Eintragung der Firma, sowie die Eintragung von Veränderungen 3 bis 100./; 
b. für die Löschung der Firma 2 bis 20 46; 
bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. 
a. für die erste Eintragung derselben 20 bis 200 ; 
b. für jede spätere Eintragung 10 bis 100 46; 
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung 
a. für die Eintragung der Gesellschaft, sowie für die Eintragung eines Beschlusses 
über Erhöhung des Gesellschaftskapitals das Zweifache der vollen Gebühr nach 
Reihe B, für die Eintragung eines Beschlusses über Herabsetzung des Gesellschafts- 
kapitals die volle Gebühr nach Reihe HB. 
II. 
— 
III. 
—
	        
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