554 XLIV.
Die Gebühren werden nach dem Betrag des Gesellschaftskapitals, bei Erhöhungen
oder Herabsetzungen nach dem Betrag der Erhöhung oder Herabsetzung desselben
berechnet.
b. für die Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung bei dem Gericht der
Zweigniederlassung 40 bis 400 +, wenn aber die Hauptniederlassung nicht im
Großherzogtum eingetragen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 152 Absatz 3,
für die erste Eintragung einer im Großherzogtum errichteten Zweigniederlassung
einer außerbadischen deutschen Gesellschaft vier Zehnteile der vollen Gebühr der
Reihe l, jedoch mindestens 10 4, für die erste Eintragung der Zweigniederlassung
einer ausländischen Gesellschaft das Zweifache der vollen Gebühr der Reihe B;
. für alle sonstigen Eintragungen 20 bis 200 4;
IV. für die Eintragung einer Prokura 5 bis 100 ",
für die Eintragung des Erlöschens derselben 2 bis 20 „KC.
§8 46.
Mehrsache . Geschieht eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung, als
crienenn das einer Zweigniederlassung, so ist, soweit nicht Absatz 2 ein anderes bestimmt, für jede
das Register Eintragung in jedes Register der in § 45 vorgeschriebene Satz besonders zu erheben.
ae Iir 2. Im Falle der Ziffer III#a des § 45 sind bei dem Gericht der Zweigniederlassung für
bei Veschlüssen die Eintragung des Beschlusses über Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals 10
über bis 400 40, wenn aber die Hauptniederlassung im Großherzogtum nicht eingetragen ist, un-
—s beschadet der Vorschrift in § 152 Absatz 3, bei der ersten badischen Zweigniederlassung einer
des Gesell- außerbadischen deutschen Gesellschaft zwei zehnteile der nach 8 45 IIIn anzusetzenden Gebühr,
shaftesapitole jedoch mindestens 40 4é, bei der ersten Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft die
556½ "/ vollen nach § 45 IIl anzusetzenden Gebühren zu erheben.
3. Soweit nach Absatz 1 und 2 die Gebühren für die Eintragungen nach dem Ermessen
des Gerichts innerhalb eines gegebenen Rahmens festzusetzen sind, ist die von dem Gerichte der
Hauptniederlassung getroffene Festsetzung auch für das Gericht der Zweigniederlassung maßgebend.
4. Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mehrere Eintragungen, welche auf
dieselbe Firma oder Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen,
so wird nur der höchste der für die einzelnen Eintragungen nach § 45 zu berechnenden Sätze
erhoben.
847.
Abschrift von 1. Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurück—
tdt forderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurückbehalten werden müssen, so werden für
Bescheini. diese Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei.
Ashunrn, #b 2. Für Abschriften oder Auszüge aus dem Handelsregister oder aus den zum Handels-
Anszuge aus register eingereichten Schriftstücken ist in allen Fällen außer den Schreibgebühren eine Gebühr
dem Hawdels= von 1 4 und, wenn das Schriftstück mehr als acht Seiten umfaßt, für jede weitere Seite
register. eine Zusatzgebühr von 10 J zu erheben. Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei.