Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV. 555 
3. Für Bescheinigungen aus dem Handelsregister, auch für die Bescheinigung, daß bezüglich 
des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine 
bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist, wird außer den Schreibgebühren eine Gebühr von 
1 & erhoben. 
8 48. 
1. Gebühren werden nicht erhoben: 7—— 
a. für die bei dem Gerichte erfolgte Aufnahme einer zur Eintragung in das Handels- « 
register bestimmten Anmeldung oder einer Verhandlung über die Zeichnung einer 
Firma oder Unterschrift; 
für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses 
sowie der Einstellung und Aufhebung des Konkurses; 
für die behufs Berichtigung und Vervollständigung der Handelsregister alljährlich 
erfolgende Durchgehung; 
für das Löschungsverfahren nach § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung infolge erhobenen Widerspruchs 
unterbleibt; 
"zln für eine nach den §§ 142 bis 144 des nämlichen Gesetzes von Amts wegen er- 
folgende Löschung. 
2. In den Fällen c, 4 und c werden auch Auslagen nicht erhoben. 
3. Für die Zurückweisung des Widerspruchs eines Beteiligten in den Fällen unter ## 
und ## des Absatzes 1 wird die für die Löschung in § 45 bestimmte Gebühr erhoben. 
S 
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49. 
1. Für Aufsuchung und Vorlegung eines Handelsregistereintrags nebst dessen Beilagen Einsichts- 
zur Einsicht wird eine Gebühr von einer halben Mark erhoben. eslattung. 
2. Diese Bestimmung findet auch auf das Genossenschaftsregister Anwendung. 
8 50. 
1. Soweit das Gericht nach Vorschrift des Handelsgesetzbuchs die Beteiligten zur Befolgung Haudels 
bestehender Vorschriften oder zu einer Unterlassung durch Ordnungsstrafen anzuhalten hat - 
(Handelsgesetzbuch §§ 14, 319, 325 Nr. 9, 37 Absatz 1), werden die in Reihe & bestimmten spafen. 
Sätze erhoben: 
u. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe, wenn Einspruch nicht erhoben ist; 
b. für die Verwerfung des erhobenen Einspruchs (mit oder ohne Festsetzung einer Strafe): 
C. in dem Falle b weiter für die Anordnung einer Beweisaufnahme. 
2. Die Gebühr unter Absatz le wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die Beweisauf 
nahme weder ganz noch teilweise stattgefunden hat. 
3. Als Wert des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten, im Fall des Absatz Ih, 
wenn eine Strafe nicht festgesetzt ist, der angedrohten Ordnungsstrafe anzusehen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 89
	        
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