Sonslige
gerichtliche
Entschei-
dungen in
Handelssachen.
Schisssregister.
Schisss-
psandrechte.
4. Für die Androhung der Strafen, desgleichen für die gerichtlichen Verhandlungen in
dem Falle, wenn der erhobene Einspruch für begründet erachtet wird, werden Gebühren
nicht erhoben.
5. Die vorstehenden Bestimmungen (Absatz 1 bis 4) finden auf das Verfahren nach
* 160 des Gesetzes über die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften entsprechende Anwendung.
51.
1. Für die Erledigung der im Handelsgesetzbuche, in dem Genossenschaftsgesetze und in
dem Gesetze, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen,
von den deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung
des Gerichts erfordern, werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, drei Zehnteile der
Gebühr nach Reihe A erhoben.
2. Das Gleiche gilt für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die den Beteiligten
bekannt gemachte Absicht des Registergerichts, eine Genossenschaft oder einen Beschluß der
Generalversammlung einer Genossenschaft nach § 147 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Genossenschaftsregister als nichtig zu löschen. Wird einem
solchen Widerspruch stattgegeben, so werden Gebühren nicht erhoben.
Sechster Abschnitt.
Binnenschiffahrt, Vereine und Stiftungen. Güterrechtsregister.
§ 52.
1. Für die Eintragungen in das Schiffsregister werden erhoben:
a. für die erstmalige Eintragung einschließlich der Erteilung des Schiffsbriefs 8 46;
b. für die Eintragung von Veränderungen, ausgenommen Verpfändungen (§5 53), 3 40.
2. Bei Schiffen, deren Tragfähigkeit 100 000 Kilogramm nicht übersteigt, wird nur die
Hälfte dieser Sätze erhoben.
3. Bei Verlegung des Heimatsortes aus dem Registerbezirk wird für die Eintragung
durch die neue Registerbehörde die Hälfte derjenigen Gebühr erhoben, welche für die erstmalige
Eintragung zu erheben gewesen wäre.
. Die Gebühr für die Eintragung umfaßt auch die Entgegennahme der erforderlichen
Anmeldung.
5. Die Löschung eines Schiffes im Schiffsregister erfolgt gebührenfrei.
g 53.
1. Bei Schiffsverpfändungen werden erhoben:
u. für die endgültige Eintragung eines Schiffspfandrechts in das Schiffsregister die
volle Gebühr nach Reihe B;