Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Sonslige 
gerichtliche 
Entschei- 
dungen in 
Handelssachen. 
Schisssregister. 
Schisss- 
psandrechte. 
4. Für die Androhung der Strafen, desgleichen für die gerichtlichen Verhandlungen in 
dem Falle, wenn der erhobene Einspruch für begründet erachtet wird, werden Gebühren 
nicht erhoben. 
5. Die vorstehenden Bestimmungen (Absatz 1 bis 4) finden auf das Verfahren nach 
* 160 des Gesetzes über die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften entsprechende Anwendung. 
51. 
1. Für die Erledigung der im Handelsgesetzbuche, in dem Genossenschaftsgesetze und in 
dem Gesetze, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen, 
von den deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung 
des Gerichts erfordern, werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, drei Zehnteile der 
Gebühr nach Reihe A erhoben. 
2. Das Gleiche gilt für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die den Beteiligten 
bekannt gemachte Absicht des Registergerichts, eine Genossenschaft oder einen Beschluß der 
Generalversammlung einer Genossenschaft nach § 147 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Genossenschaftsregister als nichtig zu löschen. Wird einem 
solchen Widerspruch stattgegeben, so werden Gebühren nicht erhoben. 
Sechster Abschnitt. 
Binnenschiffahrt, Vereine und Stiftungen. Güterrechtsregister. 
§ 52. 
1. Für die Eintragungen in das Schiffsregister werden erhoben: 
a. für die erstmalige Eintragung einschließlich der Erteilung des Schiffsbriefs 8 46; 
b. für die Eintragung von Veränderungen, ausgenommen Verpfändungen (§5 53), 3 40. 
2. Bei Schiffen, deren Tragfähigkeit 100 000 Kilogramm nicht übersteigt, wird nur die 
Hälfte dieser Sätze erhoben. 
3. Bei Verlegung des Heimatsortes aus dem Registerbezirk wird für die Eintragung 
durch die neue Registerbehörde die Hälfte derjenigen Gebühr erhoben, welche für die erstmalige 
Eintragung zu erheben gewesen wäre. 
. Die Gebühr für die Eintragung umfaßt auch die Entgegennahme der erforderlichen 
Anmeldung. 
5. Die Löschung eines Schiffes im Schiffsregister erfolgt gebührenfrei. 
g 53. 
1. Bei Schiffsverpfändungen werden erhoben: 
u. für die endgültige Eintragung eines Schiffspfandrechts in das Schiffsregister die 
volle Gebühr nach Reihe B;
	        
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