Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Zustimmungs- 
ertlärungen, 
Vollmachten 
und dergl. 
Mehrere 
Geschäfte in 
einer Ver- 
handlung. 
Auerkennung 
des Inhalts 
einer schrift- 
lichen Er- 
klärung. 
Auflassung und 
grundbuch= 
rechtliche Be- 
willigungen. 
560 XLIV. 
8 64. 
1. Fünf Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben: 
a. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Teilnehmer zu 
einer bereits beurkundeten Erklärung aufgenommen wird; 
b. für Vollmachten; 
C. für nachträgliche ergänzende oder abändernde Erklärungen, welche für sich kein 
besonderes Geschäft bilden und von derselben Behörde beurkundet werden; 
dl. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten 
Vertrags; « 
c.fiirdieErteilungvonBeschcinignngenüberTatfachcnodrrVerhältnisse-,welche 
urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind. 
2. Bei Berechnung des Wertes kommt im Falle des Absatzes 1à nur der Anteil des 
zustimmenden Teilnehmers in Betracht. Bei Vollmachten (Absatz 1b) ist, wenn sie General- 
vollmachten sind, der Wert nach § 13 Absatz 9 zu bestimmen. Bei Vollmachten zum Abschluß 
eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist dessen Wert, der jedoch höchstens auf 50000 anzunehmen 
ist, maßgebend. Ist die Vollmacht von einem Teilnehmer ausgestellt, so kommt nur dessen 
Anteil in Betracht. 
§ 65. 
1. Wenn in einer Verhandlung mehrere selbständige Rechtsgeschäfte beurkundet werden, 
so wird für jedes derselben die nach der Art des Geschäfts und dem Werte des Gegenstandes 
zu berechnende Gebühr besonders erhoben. 
2. Stehen mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen in einem inneren 
Zusammenhange, so daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, so werden die in §§ 61 
bis 64 bestimmten Gebühren nur einmal, gegebenenfalls nach dem zusammengerechneten 
Werte des Gegenstands der mehreren Erklärungen, erhoben. 
3. Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammengefaßten Erklärungen, 
welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen Beziehungen derselben Personen 
betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden. 
66. 
1. Für die Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten Erklärung 
werden dieselben Gebühren wie für die Beurkundung der Erklärung erhoben. 
2. Werden gleichzeitig mit der Anerkennung ergänzende oder abändernde Erklärungen 
beurkundet, so ist für die Beurkundung dieser Erklärungen nicht mehr als die volle Gebühr 
nach dem Werte derselben zu erheben. 
* 67. 
Für die Beurkundung einer Auflassung sowie für die Beurkundung von Bewilligungen 
und sonstigen Erklärungen, die zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung im Grund- 
buch erforderlich sind, werden, sofern nicht gleichzeitig das zugrunde liegende Rechtsgeschäft 
beurkundet wird, zwei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben.
	        
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