Zustimmungs-
ertlärungen,
Vollmachten
und dergl.
Mehrere
Geschäfte in
einer Ver-
handlung.
Auerkennung
des Inhalts
einer schrift-
lichen Er-
klärung.
Auflassung und
grundbuch=
rechtliche Be-
willigungen.
560 XLIV.
8 64.
1. Fünf Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben:
a. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Teilnehmer zu
einer bereits beurkundeten Erklärung aufgenommen wird;
b. für Vollmachten;
C. für nachträgliche ergänzende oder abändernde Erklärungen, welche für sich kein
besonderes Geschäft bilden und von derselben Behörde beurkundet werden;
dl. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten
Vertrags; «
c.fiirdieErteilungvonBeschcinignngenüberTatfachcnodrrVerhältnisse-,welche
urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind.
2. Bei Berechnung des Wertes kommt im Falle des Absatzes 1à nur der Anteil des
zustimmenden Teilnehmers in Betracht. Bei Vollmachten (Absatz 1b) ist, wenn sie General-
vollmachten sind, der Wert nach § 13 Absatz 9 zu bestimmen. Bei Vollmachten zum Abschluß
eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist dessen Wert, der jedoch höchstens auf 50000 anzunehmen
ist, maßgebend. Ist die Vollmacht von einem Teilnehmer ausgestellt, so kommt nur dessen
Anteil in Betracht.
§ 65.
1. Wenn in einer Verhandlung mehrere selbständige Rechtsgeschäfte beurkundet werden,
so wird für jedes derselben die nach der Art des Geschäfts und dem Werte des Gegenstandes
zu berechnende Gebühr besonders erhoben.
2. Stehen mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen in einem inneren
Zusammenhange, so daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, so werden die in §§ 61
bis 64 bestimmten Gebühren nur einmal, gegebenenfalls nach dem zusammengerechneten
Werte des Gegenstands der mehreren Erklärungen, erhoben.
3. Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammengefaßten Erklärungen,
welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen Beziehungen derselben Personen
betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden.
66.
1. Für die Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten Erklärung
werden dieselben Gebühren wie für die Beurkundung der Erklärung erhoben.
2. Werden gleichzeitig mit der Anerkennung ergänzende oder abändernde Erklärungen
beurkundet, so ist für die Beurkundung dieser Erklärungen nicht mehr als die volle Gebühr
nach dem Werte derselben zu erheben.
* 67.
Für die Beurkundung einer Auflassung sowie für die Beurkundung von Bewilligungen
und sonstigen Erklärungen, die zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung im Grund-
buch erforderlich sind, werden, sofern nicht gleichzeitig das zugrunde liegende Rechtsgeschäft
beurkundet wird, zwei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben.